Update Widerrufsbelehrung – BGH zum Muster der BGB-InfoV

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Das Verwenden der Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV ist nicht ungefährlich. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich, teils wird der gleiche Sachverhalt gegenteilig bewertet – wir berichteten. Über eine weitere Facette zum Thema Widerrufsbelehrung hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Der Entscheidung lag ein Haustürgeschäft zugrunde. Bei Haustürgeschäften muß der Unternehmer dem Verbraucher – wie im Fernabsatz – ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB einräumen.

Im Unterschied zum Fernabsatz kauft der Verbraucher bei Haustürgeschäften jedoch von einem anwesenden Verteter oder Unternehmer. Die Widerrufsbelehrung wird daher bei Haustürgeschäften dem Verbraucher üblicherweise in Papierform ausgehändigt. Wie der BGH bestätigte, genügt der Unternehmer seiner Belehrungspflicht bei Haustürgeschäften, wenn als Widerrufsbelehrung das Muster der BGB-InfoV verwendet wird.

Aber Vorsicht: Wer vom Text der Musterbelehrung abweicht, unterliegt nach der Entscheidung des BGH Informationspflichten, die über den Inhalt der Musterbelehrung hinausgehen. Insbesondere soll der zur Belehrung Verpflichtete den Verbraucher darüber informieren müssen, daß nicht nur die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Vielmehr soll auch noch darüber zu belehren sein, daß dem Verbraucher gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Zinsen aus dem Kaufpreis zustünde. Fehle diese Information, werde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. So jedenfalls die Pressemitteilung des BGH (hier). Die Begründung ist noch nicht veröffentlicht.

Schlimmstenfalls bedeutet dies: Der Verbraucher kann noch Monate nach Erhalt der Ware seine Vertragserklärung widerrufen. Außerdem besteht Abmahngefahr – denn die in der Belehrung angegebene Widerrufsfrist ist automatisch falsch.

Der vom BGH entschiedene Fall spielt zwar nicht im Fernabsatz, sondern behandelt ein Haustürgeschäft. Da für dieses jedoch die gleichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht gelten wie im Fernabsatz wirkt sich die Entscheidung auch auf den Onlinehandel aus.

Die Auswahl der richtigen Belehrungsformulierung wird zunehmend zum Roulettespiel, da die Gerichte immer detailliertere Fälle unterscheiden und differenziert behandelt wissen wollen:

1. Wird das Belehrungsmuster der BGB-InfoV verwendet?

2a. Wenn nein: Wird auf den Zinsanspruch hingewiesen?

2b. Wenn ja: Wird die Widerrufsfrist in Gang gesetzt (vgl. auch unseren Beitrag „Widerrufsbelehrung – kein Schutz vor Abmahnungen durch BGB-InfoV-Muster„)?

Meiner Meinung nach führt die Entscheidung des BGH in die falsche Richtung. Natürlich besteht ein Bedürfnis dafür, den Verbraucher über seine Rechte aufzuklären. Aber geht dieses Bedürfnis wirklich so weit, daß dem Verbraucher vorgebetet werden muß, welche Ansprüche er über das Widerrufsrecht hinaus gegen den Händler gelten machen kann?

Sind wir bald soweit, daß – wie in den USA – der Verbraucher darüber zu belehren ist, daß es keinen Sachmangel darstellt sondern er selbst verantwortlich ist, wenn er sich am heißen „Coffee to go“ verbrennt oder das geliebte Haustier zum Trocknen in die Mikrowelle steckt und das arme Tier dabei explodiert?

1 Kommentar

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  1. […] Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist widersprüchlich – wir berichteten. Hoffnung, dass die Lage geklärt wird kam auf, als der Bundesgerichtshof (BGH) im April eine Pressemitteilung herausgab, nach der in einem Urteil vom 12. April 2007 der BGH die Verwendung der Musterbelehrung der BGB-InfoV gestärkt habe (vgl. unseren Artikel “Update I Widerrufsbelehrung – BGH zum Muster der BGBInfoV“). Seit wenigen Tagen liegen die Urteilsgründe nun vor – sie bestätigen die Pressemitteilung nicht in vollem Umfang. […]

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