Haben Prominente Rechte – ein weiteres Caroline-Urteil

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Urteilsgründe einer weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit der umfangreichen Auseinandersetzung zwischen der Fürstin Caroline von Monaco nebst Angehörigen und der Presse veröffentlicht. In diesem Falle handelte es sich um die Streitfrage, ob Ernst August von Hannover im Beisein seiner Gattin dulden muß, dass er abgelichtet wird.

Information vs. Sensationslust ?

Das deutsche Presse- und Medienrecht ist in den letzten Jahren durch eine Vielzahl von „Caroline“-Entscheidungen umfassend geprägt und konkretisiert worden. Im Zentrum steht dabei immer die Abwägung, inwieweit Prominente, an denen die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse geltend machen kann, Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht erdulden müssen.

Nunmehr trat Ernst August von Hannover als Kläger auf, weil er im Beisein seiner Gattin, Caroline von Monaco, in St. Moritz abgelichtet worden war. Er begehrte mit seiner Klage künftige Unterlassung der Veröffentlichung jener Bilder. In erster Instanz ging das Verfahren zu seinen Gunsten aus. In zweiter Instanz wurde dieses Urteil jedoch aufgehoben und dies wurde jetzt im revisionsrechtlichen Verfahren auch bestätigt. Dem jüngst verhandelten Fall ging dabei europäische Rechtsprechung voraus, die ein zentrales juristisches Hilfsmodell des deutschen Medienrechts mehr oder minder zu Fall brachte:

Die absolute Person der Zeitgeschichte!

Ursprünglich hatte die deutsche Rechtsprechung die Figur der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ entwickelt, die aus § 23 KUG als Ausnahmetatbestand abgeleitet wurde. Demnach konnte über das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG derjenige nicht mehr verfügen, der aufgrund

„(…) seines Status und seiner Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass er selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über denjenigen berichtet werden darf. (…)“

Dies galt bis dato auch für sogenannte Begleiter, soweit diese nicht Kinder waren. D.h. Ernst August von Hannover mußte als Begleiter von Caroline von Monaco die Ablichtung seiner selbst dulden.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte dieses Rechtsinstitut der „Begleiter-Rechtsprechung“ in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 jedoch scharf kritisiert und als mit der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar erklärt.

Mit dieser Ausgangssituation hatte sich nunmehr erneut der BGH zu befassen. Nachdem die Vorgaben des EGMR zunächst doch eher zögerlich übernommen worden sind, ist mit der jüngsten Entscheidung wohl von der endgültigen Abkehr des obersten deutschen Zivilgerichts auszugehen.

Die Rechtsfigur der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ wird nun nicht mehr als Bewertungsmaßstab herangezogen. Im Duktus der Begründung findet sich nur noch der Begriff der „Person der Zeitgeschichte“. Insoweit kehrt der Senat zum ursprünglichen Wortlaut des § 23 KUG zurück, der nur von „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ spricht.

Schon in früheren Entscheidungen (u.a. BGHZ 151,26,31) hat der BGH wie folgt abgewogen:

„(…) Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. (…)“

Entscheidend sind weiterhin folgende, dem Einzelfall angemessen zu gewichtende Aspekte:

„(…) Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. (…)“

Ernst August von Hannover half die Änderung der Rechtsprechung jedoch nicht weiter. Er muss im vorliegenden Fall die erneute Veröffentlichung der Fotos hinnehmen, weil er sich zum Zeitpunkt der Aufnahme an einem öffentlichen Platz befand.

Hinzu kommt, dass in der Abwägung von öffentlichem Informationsinteresse bzw. der Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im konkreten Fall andererseits zu seinen Lasten entschieden worden ist.

Wie müßten die oben erwähnten Abwägungen ausfallen, wenn, wie es zunehmend im Internet „Mode“ geworden, Prominente sich nicht nur gegen Bildberichterstattungen in den Print-Medien, sondern in den Online-Medien, seien es Suchmaschinen-Indixes oder Video-Datenbanken, zur Wehr setzen?

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