Gestern wurde der seit etwa vier Jahren in der Diskussion stehende „zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen. Neben Änderungen wie beispielsweise die Streichung der „Fünf-Prozent-Deckelung“ bei den Pauschalabgaben für Urheber auf Vervielfältigungsgeräte, wird es zukünftig für den Urheber möglich über noch unbekannte Nutzungsarten zu verfügen. Ob hiermit auch gemeint ist, dass zukünftig sogenannte „Total-Buy-Outs“ möglich werden, d.h. der Urheber gibt – im Widerspruch zum 1. Korb der Urheberrechtsreform – seine gesamten Rechte insbesondere auch für noch völlig unbekannte Nutzungsarten auf, bleibt abzuwarten.

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Kürzlich hat das Landgericht München I entschieden, dass Pumuckl eine Freundin haben darf. Was ist damit gemeint und wieso berichten wir darüber?

Es geht um die Frage, wer die Rechte an der Fortsetzung der Geschichte, der Story hat und wie die Urheberrechte der Textautorin mit den Urheberrechten der Zeichnerin zueinander stehen.

Anfang März unterstützte die Zeichnerin des rotschopfigen Kobolds – Barbara von Johnson – einen Kindermalwettbewerb, in dem sie dazu aufrief „eine neue Freundin für Pumuckl“ zu finden. Der Sieger des Wettbewerbs darf bei der Hochzeit in privatem Rahmen in Johnsons Atelier teilnehmen. Die Buchautorin und Erfinderin Ellis Kaut aber sah darin ihr Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt und wollte es der Zeichnerin untersagen lassen, sich so zu präsentieren, als habe sie Einfluss auf die weitere Entwicklung des Pumuckl – ohne Erfolg. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit. Welche Argumente überzeugten nun das Gericht? Weiterlesen

Wie bereits in unserem Beitrag aus November 2005 berichtet, hat die Musikindustrie seit der Reform des Urheberrechts, die mit dem sogenannten „ersten Korb“ im Jahre 2003 begann und mit dem „zweiten Korb“ im Jahr 2006 weiter fortgeführt worden ist, in der Vergangenheit zigtausende Strafanzeigen gegen „kriminelle“ Tauschbörsennnutzer bei Staatsanwaltschaften bundesweit eingereicht. Aufgrund dieser strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden unzählige Tauschbörsennutzer zur Zahlung von Geldauflagen verpflichtet, die häufig mehrere hundert Euro betragen.

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Das Abmahnen von Bloggern nimmt kein Ende. Es nimmt zu, wie jüngst bei Basic Thinking oder Waitingforjason nachzulesen ist. Nunmehr hat es einen ausführlichen und umfassenden Beitrag eines journalistisch tätigen Bloggers getroffen, siehe Mitteilung von wissenswerkstatt.net. Es dreht sich in diesen Fällen, wie schon seinerzeit in dem qype-Fall um die Frage, ob der Anbieter eines Internetangebotes für eingestellte oder übernommene Inhalte Dritter in Haftung genommen werden kann. Auf den ersten Blick könnte man diesen webfeindlichen Schluss ziehen.

Ende des Verbreitens fremder Inhalte?

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Die herrschende Meinung nimmt entsprechend der Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall – an, dass bei eBay der Vertrag mit Ablauf der Angebotsfrist zustande kommt. Im unserem Beitrag vom 16. April 2007 wurde diese Problematik bereits kurz angesprochen. Die Rechtsprechung des BGH ist für Massengüter von geringem bis mittlerem Wert durchaus nachvollziehbar. Doch ist möglicher Weise in Sonderfällen, etwa bei Einzelstücken von hohem Wert, zu differenzieren?

Zuschlag bei eBay = Vertragsschluss?

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Urteilsgründe einer weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit der umfangreichen Auseinandersetzung zwischen der Fürstin Caroline von Monaco nebst Angehörigen und der Presse veröffentlicht. In diesem Falle handelte es sich um die Streitfrage, ob Ernst August von Hannover im Beisein seiner Gattin dulden muß, dass er abgelichtet wird.

Information vs. Sensationslust ?

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Web 2.0 (vgl. Tim O’Reilly) boomt und man könnte meinen, dass es Personen, Unternehmen oder Institutionen, insbesondere die Justiz gibt, die dem entgegenwirken wollen. Aufklärung tut not, Informationen sollen helfen, Gesetze und Urteile in den richtigen Kontext einzustellen. Hierbei wollen wir mit einer kleinen Artikelserie zu

Web 2.0 und Recht

beitragen. Heute: eBay haftet für seine Inhalte.

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Bis Mai 2006 nahm die Rechtsprechung einheitlich eine Haftung des Forenbetreibers für rechtsverletzende Postings seiner Mitglieder an. Dann entschied jedoch das OLG Düsseldorf, der Forenbetreiber könne sich einer Haftung entziehen (Urt. v. 26.04.2006, Az. I-15 U 180/05, abrufbar hier). Voraussetzung: der Autor des rechtsverletzenden Beitrags ist bekannt oder wird vom Betreiber des Forums bekannt gegeben. Dieses Urteil lag dem Bundesgerichtshof (BGH) nun zur Überprüfung vor.

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Wie der Rundfunkgebührenzahler Deutschland (i.G.) berichtet, möchte die GEZ per se keine Rechnung zum Bezahlen der angefallenen Gebühren ausstellen (Link RFGZ.de). Eine Bezahlung könne nur mit dem zugeschickten Überweisungsträger oder gar über die Anmeldung an einem Lastschriftverfahren erfolgen. Beiden Zahlungsvarianten gehe aber keine Rechnung voraus. Dies entspricht nicht der Verkehrssitte zum Begleichen von Forderungen. Warum verfährt die GEZ also derart?

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Der Bundesgerichtshof hat am 15. März 2007 durch Urteil abschließend entschieden, dass „Hakenkreuz“ nicht gleich „Hakenkreuz“ ist. Es ging in dem Verfahren vor dem obersten deutschen Strafgericht um einen Onlinehändler, der am 29. September 2006 vom Landgericht Stuttgart wegen „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ gemäß § 86a des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 3.600 EUR verurteilt worden war.

Äußerungsrecht – Haftung in digitalen Medien

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