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Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im März 2006 das Monopol des Freistaates Bayern hinichtlich der Veranstaltung von Sportwetten für verfassungswidrig erklärt hatte, war der Gesetzgeber verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Entscheidung fest, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten nur dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sei, wenn es konsequent als Mittel zum Kampf gegen Spielsucht eingesetzt werde. Die bis dahin bestehende Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols sei jedenfalls als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG zu bewerten.

Der nun zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen beschränkt sich jedoch nicht auf die vom BVerfG geforderte Neuregelung der Sportwetten, sondern erfasst auch Lotterien und Spielbanken. Der Vertrag sieht nun eine generelle Suchtprävention für das Staatsmonopol vor.

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