Vertipper-Domains – Schutz für Markeninhaber

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Wer eine erfolgreiche Marke hat, kennt dieses Phänomen: andere wollen sich die Marke zunutze machen, indem sie eine Domain registrieren, die mit der Marke fast identisch ist – nur ein kleiner „Vertipper“ unterscheidet beide. Die Domain wird dann mit eigenem Content belegt oder auch nur geparkt (etwa bei sedo, NameDrive, etc.) und bereits allein an den Klicks auf die Vertipper-Domain wird verdient.

Was kann man gegen Vertipper-Domains tun?

Solche Trittbrettfahrer sind jedem Markeninhaber ein Gräuel (allgemeine Infos zu Marken finden Sie in unseren FAQ´s). User werden im Internet abgefangen – sie gelangen auf die Vertipper-Domain statt auf die Website des Markeninhabers. Ob sie ihren Fehler überhaupt bemerken und sich – falls ja – die Mühe machen, die Marken-Website aufzusuchen, ist nicht immer gewährleistet. Es besteht daher immer die Gefahr, dass Besucher dem Markeninhaber verloren gehen – und damit potentielle Geschäfte.

Statt dessen verdient der Inhaber der Vertipper-Domain durch den Besucherstrom (= Traffic), der durch Eingabe der Vertipperadresse auf ihn umgeleitet wird. Werden gar Werbelinks zum Aufruf bereit gehalten und vom Besucher angeklickt, läßt sich der erzielbare Umsatz weiter erhöhen.

Registriert der Domaininhaber die Domain zu dem Zweck, diese sodann dem Markeninhaber zu verkaufen, spricht man von Cybersquatting – auch bei Vertipper-Domains ein klarer Fall einer Markenverletzung.

Sämtliche dieser Fälle sind keineswegs als Kleinigkeit und Lappalie abzutun. Es geht um die gezielte Ausnutzung mit zumeist erheblichem wirtschaftlichem Aufwand geschaffener Werte.

Wer solchem Mißbrauch als Rechteinhaber begegnen will, ist einerseits klug beraten, sich frühzeitig hierzu eine Strategie beizulegen. Diese kann aus verschiedenen Elementen bestehen, beginnend von der Markenstrategie, Markenüberwachung über die Betreuung des Domain-Portfolios bis hin zu einer abgestimmten Vorgehensweise bei Feststellung derartiger Fälle.

Es ist zweckmäßig, sich um die zentralen Domain-Adressen herum auch verschiedene Hilfs- bzw. Abweichadressen zu sichern. Das können Vertipper-Domains, etwa die Singular- oder Pluralform oder gängige Buchstabendreher, das können aber auch abweichende Top-Level-Domains, etwa .info, .net, .org, .com, .eu, sein.

Wurde dies versäumt oder erst später Kenntnis von für Dritte registrierte Vertipper-Domains erlangt, sind die juristischen Maßnahmen auszuwählen.

Diese reichen von der kostenpflichten Abmahnung durch den Rechtsanwalt, gerichtet auf Unterlassung und Kostentragung; reichen weiter über den Markenverletzungsprozeß bis hin zur eiligen Verfügung in dringlichen Angelegenheiten.

Nicht selten führen diese Maßnahmen zu vorzeitigen Einigungen, etwa auf die Domain zu verzichten, die Nutzung im World Wide Web einzustellen, die Domain an die Vergabestelle zurückzugeben, oder auch, die Domain auf den Markeninhaber zu übertragen.

Läßt sich eine einvernehmliche Lösung innerhalb der kurzen Fristen nicht erreichen, muß gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dies sollte idealerweise im Wege der einstweiligen Verfügung geschehen, um möglichst zeitnah nicht nur eine gerichtliche Beurteilung der Sache vorliegen zu haben, sondern auch, um mit den Verfahrensbeteiligten sodann möglichst rasche eine endgültige Streitbeilegung zu erreichen.

All dies zeigt – teilnahmslos hinnehmen muß es niemand, wenn im Internet auf nicht selten rechtswidrige Art und Weise der Versuch unternommen wird, geschaffene Marken- und Marktwerte auf unlautere Weise ausnutzen zu wollen.

Wer Kunden durch Vertipper-Domains verliert, sollte handeln.

2 Kommentare
  1. s.groegel
    s.groegel sagte:

    In einem aktuellen Ermittlungsfall hat ein ehemaliger Mitarbeiter eine Domain mit dem Namen des früheren Arbeitgebers und der com-Endung angemeldet und diese mit identischen Corporate Design ausgestattet. Bilder der Originalhomepage wurden kopiert und in die Fake-Site eingearbeitet. Zusätzlich wurden Bilder des Personals veröffentlicht und ein Blog für die Mitarbeiter (Ex-Kollegen eingerichtet). Ein „Bündel“ von Rechtsverstößen und ein Praxisbeispiel.

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