Pumuckl, das Urheberrecht und die Frauen…

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Kürzlich hat das Landgericht München I entschieden, dass Pumuckl eine Freundin haben darf. Was ist damit gemeint und wieso berichten wir darüber?

Es geht um die Frage, wer die Rechte an der Fortsetzung der Geschichte, der Story hat und wie die Urheberrechte der Textautorin mit den Urheberrechten der Zeichnerin zueinander stehen.

Anfang März unterstützte die Zeichnerin des rotschopfigen Kobolds – Barbara von Johnson – einen Kindermalwettbewerb, in dem sie dazu aufrief „eine neue Freundin für Pumuckl“ zu finden. Der Sieger des Wettbewerbs darf bei der Hochzeit in privatem Rahmen in Johnsons Atelier teilnehmen. Die Buchautorin und Erfinderin Ellis Kaut aber sah darin ihr Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt und wollte es der Zeichnerin untersagen lassen, sich so zu präsentieren, als habe sie Einfluss auf die weitere Entwicklung des Pumuckl – ohne Erfolg. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit. Welche Argumente überzeugten nun das Gericht?

Im Streit der Pumuckl-Mütter will Frau Kaut Pumuckl unter keinen Umständen verheiratet sehen, da er ein Nachfahre der Klabauter sei und somit ein geschlechtsloses Geistwesen. Dies sei so, wie bei Engeln, die als Geistwesen weder alt werden, noch heiraten oder Kinder bekommen. Ein Übertritt der Geschichte ins Erotische sei nicht drin. Sie behauptete nun, dass Johnson unzulässiger Weise in ihr literarisches Werk eingreife und versuche ihre Geschichte fort zu spinnen.

Dem entgegnete Johnson, dass sie sich als Zeichnerin mit der dargestellten Figur auseinander setzen dürfen müsse. Zudem sei Pumuckl in der Vergangenheit bereits hoffnungslos in die Nichte von Meister Eder verliebt gewesen und habe es nach 43 Jahren Unfug auch verdient, eine Freundin zu bekommen. Weiter argumentiert die Zeichnerin, dass Pumuckl ein Nachfahre der Klabauter sei und diese nach dem Dichter Christian Morgenstern auch Klabauterfrau und Klabauterkind hätten. Für den Fall, dass dies nicht überzeugen sollte, versicherte sie an Eides statt, dass die Idee mit der Hochzeit nicht von ihr komme.

Das Gericht entschied es sei nicht zu erkennen, dass Johnson eine Geschichte weiter erzählen wolle. Dass sie dem Pumuckl eine Freundin gönne, entspeche bloß freier Meinungsäußerung. Da der Kobold schon einmal verliebt gewesen sei, sei eine Pumuckline insofern nicht ganz abwegig. Weiterhin stünde der Spaß der Kinder im Vordergrund, an der Asexualität der literarischen Figur werde nicht gerüttelt.

Das Gericht ließ aber ausdrücklich erkennen, dass es entgegen vieler Presseberichte nicht zu entscheiden habe, ob Pumuckl eine Freundin haben dürfe, sondern lediglich, ob in eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen worden sei. Es stellt fest, dass weder das Recht auf Anerkennung der alleinigen Urheberschaft verletzt sei, noch eine Beeinträchtigung des Werkes vorliege. Selbst wenn man eine geringe Beeinträchigung annehmen wolle, müsse Frau Kaut dies hinnehmen. Obwohl Frau Kaut unbestritten die alleinige Urheberin sei, dürfe sich nach deren Veröffentlichung künstlerisch, sowie kritisch mit der Figur auseinander gesetzt werden. Sie werde mit der Zeit geistiges und kulturelles Allgemeingut. So fällt bei der Abwägung der Interessen das Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit stärker ins Gewicht. Das Gericht führt aus, dass dies außerdem dadurch gestärkt werde, dass der Malwettbewerb neben vermögenswerten Interessen auch einen psychologischen bzw. pädagogischen Ansatz verfolge. So seien die Interessen von Ilse Kaut nur geringfügig gefährdet. Ein sogenannter urheberrechtlicher Titelschutz sei ebenfalls nicht verletzt, da darunter nur die Bezeichnung fremder Werke falle.

Ellis Kaut musste sich also auch in dieser Runde geschlagen geben. Sie hatte allerdings im Vorfeld angekündigt, dass sie auf keinen Fall so schnell aufgeben und bis zur letzen Instanz durchhalten werde. Es bleibt also abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheiden wird.

Bereits in einem füheren Prozess stritten die beiden Damen um den Winzling. Dabei entschied das Gericht, dass Pumuckl zwei Mütter habe, was zu einer Teilung der Rechte führte. In jenem Prozess im Jahre 2003 ging es um die Frage inwieweit Johnson Urheberrechte an Pumuckl hat. Das OLG München gestand ihr Miturheberschaft zu. Kaut und Johnson hatten zuvor eine Vereinbarung geschlossen, nach welcher Johnson auf ihre Namensnennung im Zusammenhang mit Pumuckl-Publikationen verzichtet hatte. Außerdem hatte sie Kaut eine Vollmacht erteilt, die Verwertungsrechte an der Comic-Figur zu vermarkten.

Diese Entscheidung macht das Spannungsfeld, in welchem sich gemeinschaftliche Urheber sehr häufig bewegen, deutlich. Wer gemeinschaftlich ein Werk hervorbringt, sollte sich grundsätzlich vertraglich darüber vereinbaren, wer welche Rechte am Werk wahrnimmt. Dass ansonsten ein Streitpotenzial von nahezu unübersehbarem Ausmaß entstehen kann, ist schlussendlich nie im Interesse eines Urhebers, doch genau das ist ohne vertragliche Vereinbarung der Fall.

1 Kommentar
  1. Nico
    Nico sagte:

    Schön für Pumuckel, ich freue mich mit ihm. Aber ich finde es abartig das so ein Mist vor Gericht geht, als wenn die nichts besseres zu tun hätten.
    Nico

    Antworten

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