BGH 5.2.2007 – Online-Durchsuchung zur Terrorabwehr unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil die „verdeckte Online-Durchsuchung“ durch Ermittlungsbehörden für unzulässig erklärt (vgl. Pressemitteilung des BGH). Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, die es dem Staat erlaube, so weitreichend in die Rechte der Bürger einzugreifen. Selbst bei Verdacht – wie vorliegend – wegen der Gründung einer terroristischen Vereinigung, sei eine Ermächtigungsgrundlage notwendig. D.h. der Gesetzgeber muß aktiv werden, wenn er eine solche Maßnahme legitimieren will.

Online-Durchsuchung ist keine Wohnungs-Durchsuchung


Die Generalbundesanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in der Strafprozessordnung bereits vorhanden seien. So könne etwa auf die „Durchsuchung“ (§ 102 StPO) oder „Durchsicht von Papieren“ – einschließlich elektronischer Speichermedien (vgl. § 110 StPO) – zurückgegriffen werden.

Dieser Meinung folgte weder der zunächst zuständige Ermittlungsrichter noch der 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof. Sie stützen sich dabei ganz wesentlich auf den Umstand, dass diese Ermittlungsmaßnahmen verdeckt, d.h. heimlich und ohne Kenntnis des Betroffenen, anders als bei den oben genannten „Durchsuchungen“ statt finden.

Bei den gleichfalls verdeckten Maßnahmen, die in der Strafprozessordnung geregelt sind, etwa die Überwachung der Telekommunikation („TÜ“ bzw. „Telefonüberwachung“) oder Wohnraumüberwachung („Lauschangriff“) ist der Gesetzgeber gerade aktiv geworden und hat besonders enge Voraussetzungen formuliert.

Eine Analogie verbietet sich in diesem sensiblen Bereich für die Betroffenen.

Offenbar ist der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene jedoch gewillt, derartige Maßnahmen zuzulassen. Wir berichteten in unserem Beitrag „Digitaler Lauschangriff – informationelle Selbstbestimmung kontra Terrorabwehr“ über die Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Dem Verfassungsschutz NRW ist ein verdeckter Zugriff selbst in die privaten Dateien per heimlichen Trojaner-Einsatz gesetzlich gestattet worden.

Auch auf Bundesebene soll ein „digitaler Lauschangriff“ gesetzlich eingeführt werden, so dass dann der Einsatz von „verdeckten Online-Ermittlern“ zulässig wäre.

Ob die Bundesregierung nun für ihren „Kampf gegen den Terror“ so weit gehen wird, und die Strafprozessordnung ändern wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wurden mit diesem Urteil die Bügerrechte gestärkt, und dem „Kampf gegen den Terror“ eine vorläufige Grenze gesetzt.

2 Kommentare

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  1. […] Ein Schelm, wer sich da nicht denkt, dass diese Norm möglicherweise eine solch eindeutige Schlappe verhindern soll, wie sie Anfang 2007 der BGH erteilte (vgl. unseren Beitrag vom 5.2.2007 zum Verbot von Onlinedurchsuchungen). […]

  2. […] Trifft es zu, was da unter “heute im Bundestag” nachzulesen ist? Seit gut zwei Jahren sollen Bundesbehörden bereits Online-Durchsuchungen durchführen, obwohl der Bundesgerichtshof solche mangels Rechtsgrundlage im Januar diesen Jahres für unzulässig erachtet hat (vgl. unseren Beitrag)? Rechtsstaatlichkeit – nein Danke? […]

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