Verabschiedung Telemediengesetz – TMG

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Der Bundestag beendet mit der Verabschiedung des Telemediengesetzes (TMG – vgl. Bundestagsdrucksache 16/3078 – PDF-Datei) eine gesetzgeberische Merkwürdigkeit.

Bislang mußten Anbieter von Internet-Diensten sich den Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) oder des Teledienstegesetzes (TDG) stellen. Diese Zweiteilung wird nunmehr aufgehoben.

MDStV + TDG = TMG

Aufgrund der Zuständigkeitsverteiliung zwischen dem Bund und den Ländern, mußte 1996/1997 mit Einführung eines gesetzlichen Regelungsrahmens für die Neuen Medien, eine Aufteilung in eine länderrechtliche Regelung für dem Rundfunkt nahe stehende Dienste und ein Bundesgesetz für Dienste der Individualkommunikation geschaffen werden.

Der Bund beschloß im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (vgl. beim Ministerium (IuKDG als PDF) bzw. hier Übersichtsseite (HTML)) vom 13. Juni 1997 das Teledienstegesetz (sowie das Teledienstedatenschutzgesetz und auch das Signaturgesetz). Die Länder einigten sich, immerhin auch bundeseinheitlich, und beschlossen den Mediendienste-Staatsvertrag.

Für die Betroffenen war diese Aufteilung in Mediendienste und Teledienste von Anfang an unverständlich und zudem schwierig anzuwenden.

Fällt ein Internet-Portal-Anbieter in den Anwendungsbereich des Mediendienste-Staatsvertrages, da er sich überwiegend an eine Vielzahl von Adressaten wendet, hingegen ein Verzeichnisdienst mit Linklisten als überwiegend an einzelne gerichtetes Angebot in den Bereich des Teledienstegesetzes?

Die Abgrenzung fiel nicht selten schwer. Die akademischen Diskussionen unter Juristen füllen Bücher. In der Praxis setzte sich zunehmend die Auffassung durch, dass eine Trennung nicht möglich sei und im Zweifel die Vorgaben beider Regelungen einzuhalten sind. Die Regelungsunterschiede seien ohnehin geringfügig.

Mit dem Inkrafttreten des Telemediengesetzes – dem wesentlichen Teil des beschlossenen „Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte Informations- und Kommunikationsdienste“ (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) – so der volle Wortlaut – wird diese Ära beendet, der Mediendienste-Staatsvertrag und das Teledienstegesetz außer Kraft gesetzt.

Fortan wird es nur noch um Telemedien gehen.

Darunter sind „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“ zu verstehen, die keine „Telekommunikationsdienste“ bzw. „telekommunikationsgestützte Dienste“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sind. So die juristische Definition.

5 Kommentare
  1. ledimba marissa
    ledimba marissa sagte:

    und nun, was wird aus dem IuKDG.
    Verstehe immer nicht, wird es durch TMG abgelöst oder existiert es weiter ohne TDG?

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  2. Stefan Maas
    Stefan Maas sagte:

    @ ledimba marissa
    Das IuKDG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, d.h. ein Gesetz, das eine ganze Anzahl von Gesetzen – u.a. das BGB – abgeändert hat und zusätzlich einige seinerzeit neue Gesetze, wie das TDG, eingeführt hat. Insoweit „ersetzt“ das TMG das TDG und ändert insoweit den einschlägigen Artikel des IuKDG.

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  1. […] Es ist soweit. Zum 1.3.2007 ist der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des 9. Änderungsstaatvertrages in Kraft getreten (vgl. Landesanstalt für Kommunikation Baden-Würtemberg). Damit hat nach Artikel 5 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) das neue Telemediengesetz (TMG) zum 1. März 2007 das Teledienstegesetz (TDG) abgelöst. Im Bereich des Datenschutzrechts löst das TMG auch das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ab (wir berichteten über diese Zusammenhänge bereits). Ergänzende Regelungen finden sich auch im neuen RStV. Der bislang die Mediendienste regelnde Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ist außer Kraft gesetzt (vgl. LFK), so dass nunmehr für den Bereich der Onlinemedien einheitlich die Regelungen für “Telemedien” greifen. Allerdings befinden sich diese nicht nur im TMG, sondern auch im neuen Rundfunkstaatsvertrag. Die LFK führt hierzu aus: Teledienste und Mediendienste werden fortan unter dem einheitlichen Begriff Telemedien zusammengefasst. Die inhaltsbezogenen Regelungen für Telemedien werden im Rundfunkstaatsvertrag und die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien werden im Telemediengesetz geregelt. […]

  2. […] Das kürzlich vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Regelung der Telemedien (wir berichteten) hilft auch der Steuerverwaltung. Das überrascht, da ein Zusammenhang zunächst nicht erkennbar ist. […]

  3. […] Der im Online-Verkauf tätige Unternehmer wird darüber hinaus aufgrund des verabschiedeten Telemediengesetzes (TMG) – mit dem Inkrafttreten ist voraussichtlich im März 2007 zu rechnen – seine Angaben erneut überprüfen müssen. Denn das TMG enthält in § 5 TMG Vorgaben zu den erforderlichen Angaben beim E-Mail-Versand und innerhalb der Anbieterkennzeichnung bzw. des Impressums. […]

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