Digitaler Lauschangriff – informationelle Selbstbestimmung kontra Terrorabwehr

, ,

Die meisten Internetnutzer denken noch immer, sie seien völlig anonym im Internet unterwegs. Doch sie täuschen sich.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 20. Dezember 2006 eine Änderung des Verfassungsschutzgesetzes (hier PDF-Dokument) verabschiedet (vgl. hier Pressemitteilung). Dadurch wird dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz der verdeckte Zugriff auf Daten ermöglicht. Sogar der Zugriff auf private Daten ohne Kenntnis des Betroffenen wird durch dieses Gesetz erlaubt.

Diese ganz erhebliche Ausweitung der Überwachungsbefugnisse soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers Rechtssicherheit im Kampf gegen den Terror bewirken. „Heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, insbesondere in verdeckten oder verschlüsselten Bereichen“, ist danach nun unter Beachtung der Voraussetzungen zulässiger Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, zulässig.

Auch der Bund will eine derartige Gesetzesregelung einführen. Das geplante „Programm für die Stärkung der inneren Sicherheit“ sieht vor, dass zukünftig neben einer zunehmenden finanziellen Subventionierung der Sicherheitsbehörden und der Verbesserung der Zusammenarbeit der Länder, dem Bundeskriminalamt sowie den Bundessicherheitsbehörden die Möglichkeit an die Hand gegeben werden soll, Computer remote, d.h. per Fernzugriff, zu durchsuchen.

Bislang waren Durchsuchungen von Festplatten nur bei schweren Straftaten wie Bildung einer terroristischen Vereinigung, dringendem Tatverdacht und Kenntnis der Betroffenen möglich.

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen eines Strafverfahrens die „Online-Durchsuchung“, übrigens mit Hilfe von Hackertools bzw. Trojanern, als unzulässig zurückgewiesen (vgl. Heise-Ticker vom 11.12.2006 und taz vom 11.12.2006).

Nun ist in NRW eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, die es dem Landes-Verfassungsschutz ermöglicht, durch heimliche Internet-Überwachung der „fortbestehenden Bedrohungslage in Deutschland effektiv entgegenzutreten“.

Neu ist auch nach Änderung des NRW-Verfassungsschutzgesetzes, dass für diese Online-Durchsuchungen ein schriftlicher Antrag des Behördenleiters beim Innenministerium ausreicht. Die Zustimmung eines Richters nach vorheriger Prüfung der Verhältnismäßigkeit – wie z.B. für den „klassischen“ Audio-Lauschangriff grundsätzlich erforderlich – entfällt damit komplett. Die Rechtmäßigkeitprüfung der jeweiligen Maßnahmen erfolgt nunmehr allein durch die sogenannte G 10-Kommission, ein Geheimdienst-Kontrollgremium, das aus acht Landtagsmitgliedern besteht.

Die Meinungen zu diesem Gesetzesvorstoß gehen weit auseinander. Verfassungsschützer sehen in den neuen Regelungen einen Handlungsrahmen, durch den ein entschlossenes Vorgehen gegen Bedrohungen mit terroristischem Hintergrund ermöglicht werde.

Einem Juristen fallen sofort viele Gründe ein, die gegen ein derartiges „staatliches Hacking“ sprechen, sei es der Eingriff in den Kernbereich der Privatssphäre, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder ein möglicher Eingriff in die Unverletztlichkeit der Wohnung. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst im März diesen Jahres mit einer Entscheidung über die Beschlagnahme von Handy- und Computerdaten das informationelle Selbstbestimmungsrecht entscheidend gestärkt (vgl. Urteil des BVerfG vom 2.3.2006, Heise-Ticker-Meldung).

„Anonymes Surfen“ im Internet wird zukünftig noch unwahrscheinlicher durch diese neuen Gesetzesvorstöße. Jeder Internetnutzer sollte sich bewusst machen, dass ihm möglicherweise ein Ermittler „über die Schulter schaut“, während er seine E-Mails liest, in einem Forum chattet oder einfach Informationen sammelt. Big Brother is watching you.

1 Kommentar

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Offenbar ist der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene jedoch gewillt, derartige Maßnahmen zuzulassen. Wir berichteten in unserem Beitrag „Digitaler Lauschangriff – informationelle Selbstbestimmung kontra Terrorabwehr“ über die Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Dem Verfassungsschutz NRW ist ein verdeckter Zugriff selbst in die privaten Dateien per heimlichen Trojaner-Einsatz gesetzlich gestattet worden. […]

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar zu maas_rechtsanwälte » BGH 5.2.2007 - Online-Durchsuchung zur Terrorabwehr unzulässig Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert