VZ Abmahnungen - die nächste Abmahnwelle!

3. März 2008 um 13:20 Uhr | Von: Stefan Maas

Abmahnwellen sind derzeit wieder inflationär. Kürzlich berichtete der WDR über einen besonders dreisten Fall von Abmahnungen aus dem eBay Umfeld, wir hatten auf die Produktabbildungsserie aufmerksam gemacht, nunmehr ist StudiVZ & Co aktiv (vgl. Heise).

VZ schutzfähig?

StudiVZ bzw. Holtzbrinck lassen Websitebetreiber abmahnen, die Domainnamen mit dem Zeichenbestandteil “VZ” führen. Sie stützen sich dabei auf Namens- und Kennzeichenrechte.

Geht das, obwohl z.B. die Marke “StudiVZ” noch gar nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist?

Es kommen in der Tat Zweifel auf, erst recht wenn man liest, gegen wen sich die Abmahnungen richten und mit welch “bescheidenen” Gegenstandswerten und Anwaltskosten hantiert wird.

Auch diese Masche ist nicht neu.

Deutsche Telekom AG (T-Bindestrich-Domains) oder die Topware AG (D-Bindestrich-Domains) versuchten Ende der 90er auf ähnliche Art und Weise ihr Domain-Portefolio aufzubessern. Die Kombination aus einigen Markenrechten, rechtlich gehaltenen Ausführungen - gerne von einer der größeren Wirtschaftskanzleien verfaßt - und hohen Gegenstandswerten sollen dabei derart großen Eindruck schinden, dass jede Gegenwehr als sinnlos erscheinen soll.

Sodann werden nach Möglichkeit bei einem erlaßfreudigen Gericht und ohne Gegenwehr - etwa in Form einer Schutzschrift - noch einstweilige Verfügungen beschafft, die gerne zitiert oder gar beigefügt werden und schon rollt der Abmahnzug los.

Es ist ein Pokerspiel, das mit einem großen Bluff beginnt.

Denn besteht wirklich, wie behauptet wird, Verwechslungsgefahr. Und handelt der Nichtsahnende wirklich schuldhaft, so dass Schadensersatzansprüche überhaupt in Betracht kommen. Kann ernsthaft durch den Betrieb eines Internetangebotes wie PokerVZ ein “Schaden” entstehen?

Wie reagiert StudiVZ eigentlich auf den Einwand, dass die Marke “StudiVZ” nur angemeldet, nicht bereits eingetragen ist? Wie reagiert sie darauf, dass es eine Anzahl von eingetragenen “VZ-”Marken gibt, die jedoch nicht zugunsten der Holtzbrinck Tochter geschützt sind?

Handelt es sich bei dem Kürzel “VZ” nicht inzwischen um einen glatt beschreibendes Kürzel - jedenfalls im Internetbereich?

Es geht bei all diesen Fragen nicht darum, die Rechte von StudiVZ an eben jenem Namen und Zeichen in Abrede zu stellen. Denn Namens- und Kennzeichenrechte sind durch Betrieb und Bewerbung der jeweiligen Communities zweifellos enstanden.

Zur Begründung von Ansprüchen gegenüber der Vielzahl übriger Domainbetreiber ist jedoch erheblich mehr erforderlich, als nur eine über das Anhängsel herbeigeredete “Ähnlichkeit” der sich gegenüberstehenden Zeichen.

Die Telekom AG verlor den Rechtsstreit beispielsweise um die Domain “t-box.de” vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz. Die Topware AG nahm in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln ihre Berufung in Sachen “d-radio.de” zurück.

Vielleicht muß StudiVZ auf seine Kurskorrektur nicht solange warten und erhält recht früh die passende Antwort: Negative Feststellung verbunden mit der vollen Kostentragung - und das aus möglichst vielen Lagern, so dass die Abmahnwelle zu einer Kostenlawine wird.

Kategorien: Abmahnung, Domainrecht, Markenrecht, Telemedien, Wettbewerbsrecht | | Permalink

12 Kommentare »

TrackBack URI

  1. [...] sind diese Aktion eher peinlich bis unverschämt. Zumal selbst Fachleute die Erfolgsaussichten als bescheiden einschätzen. Einige der attackierten Netzwerke sind zwar eingeknickt, aber andere werden dies eben [...]

    Pingback von Was StudiVZ momentan alles falsch macht.. - Nightly Sessions — 4. März 2008 #

  2. VZ-Abmahnung: Wie weit geht Holtzbrinck?…

    Das Studentenportal StudiVZ hat verschiedene Betreiber von Webseiten, deren Domainname ein "VZ" enthält, in der vergangenen Zeit abmahnen lassen. Nach Ansicht des StudiVZ-Eigentümers Holtzbrinck verstößt die Verwendung des Kürzels &quo…

    Trackback von Die herrschende Meinung — 4. März 2008 #

  3. [...] Dazu ein Ausschnitt von den Maas-Rechtsanwälten: [...]

    Pingback von AbmahnVZ? « Zahnteufelchen’s Weblog — 4. März 2008 #

  4. Ich finde auch, dass es StudiVZ in der Sache etwas kosten sollte.
    Für mich ist Internet ein freies Land, wo jeder den Namen nutzen darf, den er gerne hat. Somit fallen auch Domains unter dieses Recht.
    Was passiert eigentlich mit den Domains, die nur zufällig “vz” im Namen haben, obwohl sie nicht für Verzeichnis stehen? Wollen sie die auch abmahnen? zB http://www.svz.de
    Ich glaube StudiVZ bekommt noch einen drauf, wegen diesen Abmahnungen…

    Kommentar von Georg Limbach — 5. März 2008 #

  5. Diese Verhaltensweisen der StudiVZ-Betreiber sind der Grund dafür, weshalb ich das komplette Holtzbrinck-Programm boykottiere. Ich kann jedem nur empfehlen, es ebenso zu machen.

    Kommentar von novz — 5. März 2008 #

  6. Update: Die Wortmarke “StudiVZ” ist seit dem 4.3.2008 eingetragen und veröffentlicht worden. Damit ist das Eintragungsverfahren jedoch noch nicht zum Abschluß gekommen. Nunmehr läuft über einen Zeitraum von 3 Monaten die Widerspruchsfrist. Diese eröffnet für prioritätsältere Rechtsinhaber eine kostengünstige Möglichkeit gegen die Eintragung vorzugehen.

    Kommentar von Stefan Maas — 6. März 2008 #

  7. [...] http://www.ra-maas.de/2008/03/03/vz-abmahnungen-die-naechste-abmahnwelle/ [...]

    Pingback von VZ für Studis « IP Takeaway — 7. März 2008 #

  8. [...] dem Zeichenbestandteil “VZ” führen. Sie stützen sich dabei auf Namens- und Kennzeichenrechte. maas_rechtsanwälte » VZ Abmahnungen - die nächste Abmahnwelle! also macht keine seiten mit der endung [...]

    Pingback von VZ - Seiten werden abgemahnt - Scriptzbase.ORG | Full Nulled Scripts | German Scriptmafia — 19. April 2008 #

  9. ich habe eine VZ domain ist aber whois schutz drin aus panama denke das da nix kommt

    Kommentar von ich — 1. Mai 2008 #

  10. weiß jemand, wie dies nun weiterging?

    Kommentar von Dad — 12. Juni 2008 #

  11. StudiVZ
    kann es nicht sein lassen,
    oder wie kommt man schnell und günstig an Domains.

    Folgendes Schreiben erhielten wir am Wochenende:

    Ihre Markenanmeldungen „Schulfreundevz“ und „Insidervz“

    Sehr geehrter Herr Förtsch,

    wie Ihnen bekannt sein dürfte, betreiben wir – die studiVZ Ltd. – z.B. unter den Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland äußerst bekannte und beliebte Online-Netzwerke, die von einer Vielzahl von Personen z.B. als Kontakt-Plattformen (sog. Social Networks) genutzt werden.

    Die Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ genießen Schutz als nicht eingetragene Kennzeichen (§§ 4 NR. 2,5 Abs. 2 und 3 MarkenG). Daneben bestehen Registerrechte u. a. an den Bezeichnungen „StudiVZ“ (Reg.-Nr. 30631583.1) „schülerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 868) und „schuelerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 867).

    Durch die außergewöhnlich hohe Bekanntheit der Social Networks „studiVZ“ und „schuelerVZ“ haben sich die angesprochenen Verkehrskreise der 14- bis 29-jährigen schnell an unsere Kennzeichensystematik gewöhnt. Mithin können wir uns auf den Schutz einer Kennzeichenfamilie für Zeichen berufen, die nach dem Prinzip „Interesse/Interessengruppe + VZ“ gebildet werden.

    Wir wurden kürzlich auf Ihre Registrierung der Wortmarke „Schulfreundevz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und Ihre Anmeldung der Wortmarke „Insidervz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) aufmerksam. Zudem ist uns die Benutzung der Zeichen als Bestandteile von folgendes Domains aufgefallen:

    „schulfreundevz.de“, „schuldfreundevz.at“, „schulfreundevz.ch“, schulfreundevz.com“,
    „schulfreundevz.net“, „schulfreundevz.info“, „schulfreunde.eu“, schulfreunde-vz.de“,
    „schulfreunde-vz.at“, „schulfreunde-vz.ch“, „schulfreunde-vz.com“, „schulfreunde-vz.net“,
    „schulfreunde-vz.info“, „schulfreunde-vz.eu“,,,insidervz.at“, „insidervz.ch“, „insidervz.com“,
    „insidervz.net“, „insidervz,info“, „insidervz.eu“, „insider-vz.de“ „insider-vz.at, „insider-vz.ch“,
    „insider-vz.com“, „insider-vz.net“, „insider-vz.info“ und „insider-vz.eu“.

    Auf der unter diesen Domains abrufbaren Website kündigen Sie die Entstehung des Social Networks „Schulfreundevz.de“ an.

    Dementsprechend ist eine Verletzung unserer Kennzeichenrechte gemäß Â§Â§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG ernstlich und unmittelbar zu besorgen. Uns stehen daher dagegen Sie Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung zu. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Landgericht Köln kürzlich in den Fällen „FussballerVZ“ (Az. 33 O 398/07), „PokerVZ“ (Az. 31 O 47/08), „BewerberVZ“ (Az- 31 O 76/08), „RotlichtVZ“ (Az. 31 O 185/08) und „MatheVZ“ (Az. 31 O 299/08) sowie das Landgericht Hamburg im Fall „DogVZ“ (Az. 312 O 262/08) zu unseren Gunsten entschieden haben.

    Wir fordern Sie daher zur Unterlassung und zur Beseitigung der Erstbegehungsgefahr, insbesondere durch Verzicht auf die Marke „Schulfreundevz“ und Rücknahme der Markenanmeldung „Insidervz“ sowie Löschung der genannten Domains, auf.

    Die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche können Sie gemäß ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Aufgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden. Wir geben Ihnen dazu bis zum

    Donnerstag, den 31.Juli 2008, 18.00 Uhr

    Gelegenheit. Einen solche Erklärung haben wir für Sie vorbereitet und als Anlage beigefügt. Sie können die Frist durch Telefaxschreiben einhalten, wenn uns unverzüglich darauf die originalschriftliche Erklärung zugeht. Sollte die Frist verstreichen, werden wir weitere rechtliche Schritte einleiten.

    Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche, ggf. von Schadensersatz, vor.

    Alternativ können wir uns eine einvernehmliche Lösung des Konflikts vorstellen. Eine solche könnte darin bestehen, dass Sie die Domains auf uns übertragen. Im Gegenzug würden wir auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (einschließlich Auskunft und Schadensersatz) verzichten. Wegen einer solchen Übertragung können wir uns gerne zeitnah – jedoch spätestens bis zum 30.Juli 2008 – verständigen

    Mit freundlichen Grüßen

    XXXXXXXXXX
    Rechtsanwältin

    Hierzu sei folgendes gesagt:
    Zum einem ist die Marke StudiVZ höchst umstritten, und rechtlich eventuell gar nicht haltbar.
    Diesbezüglich werden wir gegebenenfalls die Markenrechte an Studivz grundsätzlich anfechten und in Frage stellen.
    Zum anderen hatte StudiVZ bisher mit ihren Klagen nur Erfolg,
    da sich die Klagen gegen Studenten und kleine Einzelkämpfer richteten.

    Diesmal jedoch hat sich StudiVZ einen Gegner herausgesucht,
    der nicht nur bereit ist die Herausforderung anzunehmen,
    vielmehr, es sich auch noch leisten kann jahrelang zu klagen.

    Wenn StudiVZ gerne die 27 Domains haben will, so dürfen sie diese gerne kaufen.
    Ab 100.000 pro Domain sind wir bereit zu verhandeln.
    Ein Holländischer Erotikdienstleister hätte die Domains auch alle sehr gerne.

    Doch auf dem Wege einer Klage
    wird es ein langer Weg werden.

    StudiVZ stützt seine Klage auf die Nennung von VZ in der Domain.
    Na wenn das so ist - uns gehören die Markenrechte an IN ist DRIN Urkundennummer 303 09 774, Aktenzeichen: 303 09 774.4/35

    Sollte sich ein Richter finden der einer Klage wegen zweier Buchstaben recht gibt,
    na dann können wir ja jeden Domaininhaber verklagen der in seiner Domain eines der Wörter in ist oder Drin verwendet.
    Insgesamt gibt es über 200 eingetragene „VZ“ Marken.
    Darunter Marken VZ Vermögenszentrum VZ Videozone BVZ, OVZ, MVZ,
    PatientVZ, PrakiVZ, FetenVZ, PartyVZ, KlientVZ, AzubiVZ, FotoVZ, UrlauberVZ.

    Wir sehen der Klage sehr gelassen entgegen,
    und freuen uns auf die juristische Auseinandersetzung.

    Mit herzlichen Grüßen
    Hans – Jürgen Förtsch
    Geschäftsführender Gesellschafter
    http://www.IN-ist-DRIN.de

    Kommentar von Hans-Jürgen Förtsch — 28. Juli 2008 #

  12. [...] hat ein Urteil zu seinen Gunsten erstritten, nachdem im März 2008 ein Abmahnwelle gestartet worden war. Nunmehr liegt eine schriftliche Urteilsbegründung aus [...]

    Pingback von maas_rechtsanwälte » StudiVZ obsiegt im Domain- und Markenrechtsstreit — 7. August 2008 #

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