2. Korb Urheberrecht – Vergütung für unbekannte Nutzungsarten

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Urheber lizenzieren oder verkaufen Nutzungsrechte an ihren Werken – das gilt von Musik über Fotografie bis zur Software für jede denkbare Sparte von urheberrechtlich geschützten Werken. Bisher war es so, daß für bis zum Vertragsschluß unbekannte Nutzungsarten keine dementsprechende Vereinbarung getroffen werden konnte. Dem Urheber stand sogar das Recht zu, die Nutzung seines Werkes für neue, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten zu verbieten.

Mit dem nun verabschiedeten und vom Bundesrat durchgewunkenen „2. Korb“ (vgl. unser Posting „Der 2. Korb der Urhebernovelle – ein Fortschritt?“) wird eine gesetzliche Neuregelung für unbekannte Nutzungsarten eingeführt.

Vergütungsrecht statt Verbietungsrecht

Die Neuregelung sieht grundlegend vor, daß Verträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden können. Wenn beispielsweise Jahre nach Vertragsschluß ein neues Speicher- oder Wiedergabemedium in den Markt eingeführt wird, wäre die Nutzung eines Werkes auf bzw. in diesem Medium aufgrund des geschlossenen Vertrages zulässig.

Weil sich bei Vertragsschluß jedoch nicht vorausahnen läßt, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Erfolg sich eine neue Nutzungsart für die Werkverwertung nutzen läßt, steht dem Urheber mit Beginn der Nutzung seines Werks durch eine neue Nutzungsart ein Vergütungsanspruch zu. Ein“buy-out“ schon bei Vertragsschluß wird also nicht möglich.

Weiter hat der Urheber das Recht, der Nutzung seines Werks in der neuen Nutzungsart zu widersprechen. Dafür muß er von der aufgenommenen Nutzung Kenntnis erhalten. Deshalb muß der Nutzungsrechteinhaber den Urheber über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung schriftlich informieren. Der Urheber kann der Nutzungsaufnahme dann binnen 3 Monaten widersprechen.

Dieses Widerrufsrecht ist jedoch ein stumpfes Schwert. Denn der Urheber darf unter seiner letzten bekannten Adresse angeschrieben werden – der Rechtenutzer muß also die aktuelle Anschrift nicht ermitteln. Wer umzieht und den Rechtenutzer nicht über seine neue Anschrift informiert, geht ein erhebliches Risiko ein: ist das Widerrufsrecht erst einmal erloschen, muß der Urheber die Nutzung hinnehmen. Er kann also im Gegensatz zum bisher geltenden Recht einer neuen Nutzungsart nicht entgegentreten, wenn diese in seinen Augen seinem Werk nicht gerecht wird. Ihm bleibt lediglich der – je nach künstlerischem Anspruch ungenügende – Vergütungsanspruch.

Die Regelungen des 2. Korbs treten zum 1. Januar 2008 in Kraft. Eine variantenreiche Übergangsregelung für unbekannte Nutzungsarten ist in § 137 l UrhG vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Neuregelungen für unbekannte Nuztungsarten in der Praxis umgesetzt werden, insbesondere ob den Urhebern wie vom Gesetzgeber gefordert tatsächlich eine angemessene Vergütung durch die neuen Nutzungsarten zukommen wird.

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