Wie berichtet (siehe unsere Artikel vom 25. Januar 2007 und 1. Februar 2007), sind Unternehmer seit Beginn des Jahres 2007 verpflichtet, in allen Geschäftsbriefen, „gleichviel welcher Form“ Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.

Stellt das Weglassen etwa des Vor- und Nachnamens innerhalb dieser Pflichtangaben einen Wettbewerbsverstoß dar?

Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Konsequenzen, denn bejahendenfalls könnte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dieses Verstoßes begründet sein.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht befand, daß zwar ein Verstoß gegen die Informationspflichten – in diesem Fall aus § 15b Abs. 1 GewO – vorliege, das Weglassen der Angaben jedoch nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (Urteil vom 10. Juli 2007, Az. 6 U 12/07).

Denn das Weglassen des Namens beeinflusse den Wettbewerb nicht. Da die Klägerin das Schreiben, auf dem die fraglichen Angaben fehlten, dem Gericht nicht vorgelegt hatte, unterstellte das Gericht, daß es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben könnte. In diesem Zeitpunkt habe das Fehlen der Angaben – wenn überhaupt – keine vorteilhafte Wirkung.

Die Richter argumentierten, daß sich der Verbraucher in der Regel keine Gedanken mache, wer Inhaber einer Firma sei. Wenn für den potentiellen Vertragspartner jedoch die Person des Inhabers von Bedeutung sei, z. B. bei Geschäften mit großer wirtschaftlicher Bedeutung, dann werde die fehlende Inhaberangabe den potentiellen Vertragspartner eher davon abhalten, mit dieser Firma Geschäfte zu machen.

Ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß wurde jedenfalls bei dieser Sachlage verneint.

In der Vorinstanz hat das Landgericht Potsdam genau entgegengesetzt geurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Leistungen dienten. Fehlende Angaben zum Inhaber eines Geschäfts würden die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erschweren. Genau dadurch verschaffe sich der Beklagte einen Wettbewerbsvorteil, so das Landgericht Potsdam.

1 Sachverhalt, 2 Gerichte, 2 Meinungen. Wie haben andere Gerichte entschieden? Schon vor der Gesetzesänderung zu den Pflichtangaben wurden sowohl die Ansicht des Oberlandesgerichts als auch des Landgerichts Postdam vertreten. Welche Ansicht sich durchsetzt, muß noch vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden. Wann das sein wird, ist derzeit jedoch offen.

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