FAQ "eu-Domains"

  1. Grundsätzliches
  2. Brauche ich eine eu-Domain?
  3. Kann ich an der Sunrise-Period I teilnehmen?
  4. Wie konkret muß die Domain meiner Marke entsprechen?
  5. Ich habe eine Wort-/Bildmarke. Welche Domain kann ich registrieren?
  6. Ich habe eine nicht eingetragene Marke bzw. ein sonstiges Kennzeichenrecht. Kann ich auch daraus eine Domain beanspruchen?
  7. Wie funktioniert die Registrierung?
  8. Kann ich mich erneut um eine Domain bewerben, wenn ich beim ersten Versuch ausgeschlossen wurde?
  9. Was hat es mit der Warteliste auf sich?
  10. Was kann ich tun, wenn ein Dritter die Domain erhält?
  11. Ab wann kann ich die Domain nutzen?

1. Grundsätzliches

Am 7. Dezember 2005 ist für das Internet in Europa ein neues Zeitalter angebrochen: Der Binnenmarkt hat seine eigene Top-Level-Domain und seit Anfang Dezember können eu-Domains registriert werden. Die Aufsicht und Vergabe wird von der EURid, einer eigens hierfür geschaffenen EU-Institution, organisiert. Nach wiederholten zeitlichen Verzögerungen wurden Anfang Oktober 2005 die detaillierten Regelungen zur Vergabe öffentlich gemacht.

Die erstmalige Vergabe von eu-Domains wurde auf drei Phasen verteilt. Mit der Sunrise-Period I, die der bevorzugten Vergabe an Markenrechtsinhaber dient, startet die eu-Domainvergabe am 7. Dezember 2005.

Ab dem 7. Februar 2006 folgt die Sunrise-Period II, im Rahmen derer diejenigen bevorzugt eu-Domains zur Registrierung anmelden können, die sich auf ihren bürgerlich-rechtlichen Namen oder Firmen- bzw. Unternehmenskennzeichen stützen können.

Erst ab dem 7. April 2006 wird die Domainvergabe dann für jedermann freigegeben.

2. Brauche ich eine eu-Domain?

Derzeit kann niemand vorhersehen, welche Bedeutung die eu-Domain tatsächlich im Internet erlangen wird.

Andererseits stehen die Zeichen günstig dafür, dass sie ähnlich bedeutsam werden wird wie etwa die com-Domain. Überdies identifiziert sie den Verwender als Bürger bzw. Unternehmen des EU-Binnenmarktes.

Vor diesem Hintergrund erscheint es ratsam, das Rechteportefolio um die “entsprechenden” eu-Domains zu ergänzen und damit das “Paket” abzurunden. D.h. wer Inhaber eines Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechts ist und die dazugehörigen de-Domains bereits registriert hat, sollte auch zur Vervollständigung und Werterhaltung die “dazugehörigen” eu-Domains registrieren.

Ein Unterlassen kann in späteren namens- und markenrechtlichen Auseinandersetzungen zu Nachteilen führen, wie etwa der Springer Verlag in der Entscheidung “weltonline.de” des BGH (Az. I ZR 207/01) erfahren musste.

Wir empfehlen daher Markeninhabern die Teilnahme an der Sunrise-Period I, Namens- und Unternehmenskennzeichenberechtigten die Teilnahme an der Sunrise-Period II, um eine bevorzugte Registrierung vor der freien Vergabe erreichen zu können.

3. Kann ich an der Sunrise-Period I teilnehmen?

Teilnehmen kann jeder Inhaber einer eingetragenen Marke, wenn

  • die Marke mit Schutzwirkung für einen Mitgliedsstaat der EU oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist;
  • es sich um eine Wort- oder Wort-/Bildmarke handelt;
  • der Inhaber seinen Sitz in der EU hat.

4. Wie konkret muß die Domain meiner Marke entsprechen?

Die Domain muß mit der Marke identisch sein. Eine Abkürzung der Marke ist genauso wenig zulässig wie die Reduzierung einer aus mehreren Worten bestehenden Marke auf nur ein Wort. Sonderzeichen werden durch Bindestriche ersetzt, weggelassen oder transkribiert, Umlaute werden in der gebräuchlichen Form verwendet (”ä” wird z.B. in “ae” umgewandelt).

5. Ich habe eine Wort-/Bildmarke. Welche Domain kann ich registrieren?

Nicht jede Wort-/Bildmarke ist für die eu-Domainvergabe geeignet. Die Marke muß entweder aus einem Schriftzug bestehen oder der Wortbestandteil prägend sein und klar von der bildlichen Komponente des Zeichens getrennt werden können. Darüber hinaus müssen alle alphanumerischen Zeichenbestandteile (einschließlich Bindestriche) entsprechend der Reihenfolge in der Wort-/Bildmarke in der gewünschten Domain enthalten sein. Auch darf der Wortbestandteil keinen Anhaltspunkt für eine alternative Wortreihenfolge geben.

6. Ich habe eine nicht eingetragene Marke bzw. ein sonstiges Kennzeichenrecht. Kann ich auch daraus eine Domain beanspruchen?

Eine Teilnahme an der Sunrise Period I ist ohne eingetragenes Markenrecht ausgeschlossen. Die zuständige Prüfstelle wird das Registrierungsgesuch zurückweisen.

Sie können mithin mit nicht eingetragenen Marken und sonstigen Kennzeichenrechten (z.B. Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Familiennamen) erst an der Sunrise-Period II ab dem 7. Februar 2006 teilnehmen.

In jedem Falle sind geeignete Nachweise über die Inhaberschaft der Prüfstelle vorzulegen. Die Details hierzu sind nicht unkompliziert, da solche nicht eingetragenen Rechte vielfältig bestehen und daher höchst unterschiedlich belegbar sein können.

Der Name eines Unternehmens, die Firma, wird sich noch verhältnismäßig simpel durch die Vorlage eines Handelsregisterauszugs belegen lassen.

In vielen Fällen muß darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung einer zuständigen Behörde, eines Rechtsanwalts oder berufsmäßigen Vertreters vorgelegt werden, mit der das Bestehen des Rechts bestätigt werden soll.

Die Prüfstelle der EURid, PricewaterhouseCooper in Belgien, wird voraussichtlich zum Inhalt der teils erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen noch nähere Informationen veröffentlichen.

7. Wie funktioniert die Registrierung?

Zunächst muß die Domain über einen zugelassenen Registrar zur Registrierung bei der EURid angemeldet werden. Fragen Sie Ihren Provider, ob er als Registrar bei der Vergabestelle EURid akkreditiert ist oder ob er mit einem akkreditierten Registrar zusammenarbeitet.

Sodann müssen Sie Ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sunrise-Period innerhalb von 40 Tagen ab Zugang des Registrierungsauftrags bei EURid nachweisen.

Dazu ist die Übersendung von Nachweisen über den Bestand der Marke und Ihre Inhaberschaft in der von EURid vorgesehenen Form erforderlich.

Um die Prüfverfahren zu standardisieren, hat EURid ein streng einzuhaltendes Verfahren installiert, das eine Vielzahl von Formvorschriften beinhaltet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften führt zum Ausschluß aus dem Registrierungsverfahren!

8. Kann ich mich erneut um eine Domain bewerben, wenn ich beim ersten Versuch ausgeschlossen wurde?

Ja, das geht. Aber wenn Sie sich um eine Domain bewerben, für die aufgrund mehrerer Interessenten eine Warteliste besteht, verlieren Sie Ihre Position in der Warteliste, so dass ggf. ein Dritter zum Zuge kommt. Deshalb sollten die erforderlichen Nachweise sorgfältig zusammengestellt und formgerecht innerhalb der einzuhaltenden Frist versandt werden.

9. Was hat es mit der Warteliste auf sich?

Wenn sich mehrere Interessenten um die selbe Domain bewerben, wird von EURid eine Warteliste erstellt. Es wird zunächst nur die Berechtigung des ersten Interessenten in der Liste überprüft. Nur wenn dieser seine Berechtigung an der Domain nicht belegen kann oder wegen Formfehlern nicht berücksichtigt wird, rückt der nächst folgende in der Liste nach. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, den Registrierungsantrag möglichst schnell zu platzieren, um in der nach chronologischem Eingang der Anträge erstellten Warteliste soweit als möglich oben zu stehen.

10. Was kann ich tun, wenn ein Dritter die Domain erhält?

Bei Fehlern im Vergabeverfahren, z.B. wenn die Domain einem Bewerber zugesprochen wurde, obwohl Sie in der Warteliste besser platziert waren, können Sie binnen 40 Tagen das EURid-eigene Beschwerdeverfahren einleiten - ADR I.

Wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist und kein Verfahren eingeleitet wurde, können Sie binnen weiterer 40 Tage Beschwerde gegen den Domaininhaber einreichen, wenn Sie sich auf ein “besseres” Recht stützen können (Beispiel: Ihre Marke ist älter) – ADR II.

Die reinen Verfahrenkosten im ADR-Verfahren liegen im günstigsten Fall bei rund 2.000 EUR. Eine Erstattung dieser Kosten sieht das Verfahren nicht vor. Hinzu kommen die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Unter Umständen kann auch ein Verfügungsverfahren vor einem deutschen Gericht die richtige Wahl sein, um eine rasche Klärung herbeizuführen. Immerhin ist dann eine Kostenerstattung vorgesehen.

Welcher Weg zu empfehlen ist, hängt vom Einzelfall ab. In jedem Falle muss kurzfristig gehandelt werden, da die Fristen sehr kurz sind.

11. Ab wann kann ich die Domain nutzen?

Wenn gegen die Registrierung keine Beschwerde eingelegt wird, kann die Domain 40 Tage nach Eingang des Registrierungsantrags bei EURid von Ihrem Provider konnektiert werden.

Disclaimer: Diese Hinweise wurden aufgrund der Vorgaben der EURid (abrufbar unter http://www.eurid.eu/en/registrant/launch) sowie der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004; VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe “.eu”) zusammengestellt und sind ohne Gewähr.

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