Der BGH hat sich mit einer Entscheidung vom 09.12.2009 zu einzelnen Formulierungen der Widerrufsbelehrung im Onlinehandel geäußert. Wer das Thema in den letzten Jahren verfolgt hat weiß, dass trotz Bereitstellung einer Muster-Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber und Aktualisierung dieser keine Rechtsicherheit bestand. Denn einzelne, in den jeweils gültigen Mustern enthaltene Formulierungen sind von den Gerichten immer wieder als unzureichend beanstandet worden.

Folge: Händler konnten erfolgreich abgemahnt werden, obwohl sie die Muster-Belehrung verwendet haben.

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Das Thema Recycling wird von der Bundesregierung immer ernster genommen. Um sicherzustellen, dass die im Versandhandel verwendeten Verpackungen der Wiederverwertung zugeführt werden, ist in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung (VerpackV) ein ausgeklügeltes System zum Einsatz von und Umgang mit Verpackungen vorgesehen.

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Die erst am 1.4.2008 durch die Bundesregierung aktualisierte Musterwiderrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird schon wieder verändert. Das Bundesjustizministerium hat im Zuge eines Gesetzesentwurfs zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien auch die Musterbelehrung in neuer Bearbeitung.

Was ändert sich?

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Mit jüngeren Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software hat dieses Marktsegment erheblich an Fahrt aufgenommen. Unabhängig von der Frage ob gebraucht oder neu – es taucht immer wieder die Frage auf, welcher Umsatzsteuersatz auf den Kauf von Software anzuwenden ist.

Welcher Steuersatz gilt: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

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Die am Wochenende zu Ende gehende Möbelmesse Köln (imm cologne) und die begleitenden Passagen 2008 bieten wie jedes Jahr zahlreichen Designern die Möglichkeit, ihre Ideen, Konzepte und fertigen Entwürfe einem breiten Publikum zu präsentieren. Kontakte zwischen Designern, Herstellern bzw. potentiellen Herstellern, dem Handel können geknüpft bzw. ausgebaut werden und das Interesse der potentiellen Kundschaft ausgelotet werden. Doch was geschieht, wenn findige Ideensucher unterwegs sind, um sich „Anregungen“ zu holen?

Tipps zum Designschutz – FAQ „Designrecht“

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Auf technische Geräte, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden können, wie beispielsweise Computer, Brenner, Scanner, etc., muß eine Geräteabgabe entrichtet werden. Dadurch wird der Urheber eines geschützten Werks für die voraussichtlich mit dem Gerät während seiner Lebensdauer gefertigten Vervielfältigungen pauschal entgolten.

Wer muß dafür Sorge tragen, daß die Abgabe auch abgeführt wird?

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Urheber lizenzieren oder verkaufen Nutzungsrechte an ihren Werken – das gilt von Musik über Fotografie bis zur Software für jede denkbare Sparte von urheberrechtlich geschützten Werken. Bisher war es so, daß für bis zum Vertragsschluß unbekannte Nutzungsarten keine dementsprechende Vereinbarung getroffen werden konnte. Dem Urheber stand sogar das Recht zu, die Nutzung seines Werkes für neue, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten zu verbieten.

Mit dem nun verabschiedeten und vom Bundesrat durchgewunkenen „2. Korb“ (vgl. unser Posting „Der 2. Korb der Urhebernovelle – ein Fortschritt?“) wird eine gesetzliche Neuregelung für unbekannte Nutzungsarten eingeführt.

Vergütungsrecht statt Verbietungsrecht

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Die Bundesregierung hat am vergangenen Freitag einen ersten Diskussionsentwurf für eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht.

Die in der BGB-InfoV enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sollte ursprünglich Unternehmern Orientierung bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung geben und der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen. Tatsächlich birgt die Verwendung der vom Gesetzgeber verfassten Widerrufsbelehrung für die Unternehmer derzeit die permanente Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen ihrer Konkurrenten, da die Musterwiderrufsbelehrung nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eklatant den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Zu diesem Themekomplex haben wir bereits ausführlich Stellung genommen, vgl. unsere Artikel vom 8. Oktober 2007 und 27. September 2007. Die Bundesregierung hat jahrelang diese Missstände ignoriert und eine Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung abgelehnt.

Ist die Rechtsunsicherheit in Unternehmerkreisen mit dem neuen Entwurf beseitigt? Konnten die Kritikpunkte der Rechtsprechung und der betroffenen Unternehmen umgesetzt werden?

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Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber, der zugleich Hersteller des Markenprodukts ist, das Recht, den Vertrieb seiner Markenware zu gestalten. Er allein darf bestimmen, wo (= in welchem Land) die Ware auf den Markt kommen soll. Dieses Bestimmungsrecht verliert der Hersteller erst dann, wenn die Markenware durch ihn selbst oder mit seinem Willen in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.

Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen nicht ganz eindeutig ist, ob die Ware bereits auf dem Markt eingeführt ist oder nicht. Ein kürzlich dem Bundesgerichthof vorgelegter Fall beschäftigte sich mit der Frage, ob vom Markeninhaber dem Handel zur Verfügung gestellte Parfümtester in den Markt eingeführt worden sind, so daß die Tester verkauft werden dürfen.

Ist der Verkauf eines „unverkäuflichen Musters“ eine Markenverletzung?

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Derzeit wird ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte „welchen Inhalt muss eine zulässige Widerrufsbelehrung enthalten?“ geschrieben, vgl. u.a. unseren Artikel vom 30. Mai 2007 und 27. September 2007. Gegenstand der aktuellen Rechtsdiskussion ist die sog. Wertersatzklausel bei eBay-Shops. Auch in dieser wichtigen Frage stehen sich gegensätzliche Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gegenüber. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein, solange sich nicht der Bundesgerichtshof zu dieser Frage abschließend äußert.

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