BGH: Lieferkosten und Umsatzsteuer müssen deutlich erkennbar sein

5. Oktober 2007 um 11:17 Uhr | Von: Nina Haberkamm

Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil vom 4. Oktober 2007 entschieden, dass Onlinehändler entsprechend den Fernabsatzregelungen und der Preisangabenverordnung deutlich auf die Lieferkosten und Umsatzsteuer hinweisen müssen.

Nach dieser Entscheidung reicht es jedoch aus, wenn diese Angaben „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ auf einer Unterseite zu finden sind. Der Bundesgerichtshof stellte somit ausdrücklich klar, dass die Angabe der Mehrwertsteuer, und damit letztlich der Endpreis (= Bruttopreis), sowie die Angabe über Versandkosten nicht unmittelbar bei jeder Preisangabe platziert werden müssen. Dies war lange umstritten.

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Bedeutet “UVP” Umweltverträglichkeitsprüfung?

28. August 2007 um 12:55 Uhr | Von: Petra Bosbach

Genau diese Wortschöpfung hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Bekleidungsartikelhersteller und einem Einzelhändler als Begriff hinter der Abkürzung “UVP” angenommen.

Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem ein Einzelhändler in einem Warenkatalog bei der Gegenüberstellung seiner Preise und den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers die Abkürzung „UVP“ ohne nähere Erklärung bzw. ohne erhellenden Zusatz wie „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ verwendet hatte.

Hiergegen setzte sich der Bekleidungsartikelhersteller rechtlich zur Wehr, weil er die Abkürzung „UVP“ und ähnliche Formulierungen als irreführend und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ansah.

Abkürzung “UVP” irreführend?

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Ist die Angabe der Telefonnummer eine Pflichtangabe der Anbieterkennzeichnung nach TMG?

23. August 2007 um 15:47 Uhr | Von: Nadine Schmitt

Bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofes (BGH) anhängig, dass endgültig klären wird, ob die Angabe der Telefonnummer eine Pflichtangabe der Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) darstellt. Derzeit besteht für die Anbieter von Telemediendiensten keine Rechtssicherheit, ob die Telefonnummer angegeben werden muss, die bislang ergangenen Urteile deutscher Gerichte sind nicht stringent.

Anbieter von Telemediendiensten sind verpflichtet, auf der von ihnen betriebenen Internetseiten Angaben über ihre Identität zu machen. § 5 TMG listet als Pflichtangaben beispielsweise Namen und Adresse, Vertretungsberechtigung und Handelsregistereintragung auf. Außerdem muss der Anbieter Daten bereithalten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“. Welche Daten für diese Kontaktaufnahme angegeben werden müssen, ist umstritten.

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Pflichtangaben – Update II

7. August 2007 um 17:25 Uhr | Von: Petra Bosbach

Wie berichtet (siehe unsere Artikel vom 25. Januar 2007 und 1. Februar 2007), sind Unternehmer seit Beginn des Jahres 2007 verpflichtet, in allen Geschäftsbriefen, “gleichviel welcher Form” Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.

Stellt das Weglassen etwa des Vor- und Nachnamens innerhalb dieser Pflichtangaben einen Wettbewerbsverstoß dar?

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Haftung für fremde Inhalte – Web 2.0 und Recht

6. Juni 2007 um 13:43 Uhr | Von: Stefan Maas

Das Abmahnen von Bloggern nimmt kein Ende. Es nimmt zu, wie jüngst bei Basic Thinking oder Waitingforjason nachzulesen ist. Nunmehr hat es einen ausführlichen und umfassenden Beitrag eines journalistisch tätigen Bloggers getroffen, siehe Mitteilung von wissenswerkstatt.net. Es dreht sich in diesen Fällen, wie schon seinerzeit in dem qype-Fall um die Frage, ob der Anbieter eines Internetangebotes für eingestellte oder übernommene Inhalte Dritter in Haftung genommen werden kann. Auf den ersten Blick könnte man diesen webfeindlichen Schluss ziehen.

Ende des Verbreitens fremder Inhalte?

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