Der Bundesgerichtshof hat am 15. März 2007 durch Urteil abschließend entschieden, dass „Hakenkreuz“ nicht gleich „Hakenkreuz“ ist. Es ging in dem Verfahren vor dem obersten deutschen Strafgericht um einen Onlinehändler, der am 29. September 2006 vom Landgericht Stuttgart wegen „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ gemäß § 86a des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 3.600 EUR verurteilt worden war.
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