Web 2.0 (vgl. Tim O’Reilly) boomt und man könnte meinen, dass es Personen, Unternehmen oder Institutionen, insbesondere die Justiz gibt, die dem entgegenwirken wollen. Aufklärung tut not, Informationen sollen helfen, Gesetze und Urteile in den richtigen Kontext einzustellen. Hierbei wollen wir mit einer kleinen Artikelserie zu

Web 2.0 und Recht

beitragen. Heute: eBay haftet für seine Inhalte.

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Das Verwenden der Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV ist nicht ungefährlich. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich, teils wird der gleiche Sachverhalt gegenteilig bewertet – wir berichteten. Über eine weitere Facette zum Thema Widerrufsbelehrung hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

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Wir haben kürzlich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit des Abschlusses von Erfolgshonoraren mit Rechtsanwälten berichtet (hier). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, die bestehende gesetzliche Regelung zu ändern, interessiert uns IHRE MEINUNG. Daher haben wir einige Gedanken zum Thema zusammengetragen und setzen auf Ihre Kommentare!

Glauben Sie, dass Erfolgshonorare vorteilhaft sind?

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Im Onlinehandel muß der Händler gegenüber Verbrauchern auf das Widerrufsrecht hinweisen. Dies schreiben die Regelungen zum Fernabsatz vor. Dabei ist der Verbraucher über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist zu belehren. Die Formulierung dieser Widerrufsbelehrung ist Anlaß für vielfache Abmahnungen und Gerichtsverfahren geworden, obwohl der Gesetzgeber selbst Muster hierfür vorgeschlagen hat (vgl. Muster in der BGB-InfoV).

Ist man mit der Benutzung der Musterbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung auf der sicheren Seite?

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Im Herbst 2006 rückte der Verein „Ehrlich währt am längsten“ in den Blickpunkt der Öffentlichkeit (heise-ticker vom 26.10.2006). Der Verein mahnte in über 5.000 Fällen gewerbliche eBay-Händler ab (heise-ticker vom 20.03.2007). Der Vorwurf: die Widerrufsbelehrung sei falsch gestaltet oder es würden Allgemeine Geschäftsbedingungen fehlen.

Schnell kamen Zweifel an der Berechtigung des Vereins auf, Abmahnungen ausprechen zu dürfen (Übersicht der Ereignisse unter www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de). Diese Woche hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg nun Anklage gegen den Vereinsvorsitzenden, Peter W., vor dem Landgericht Oldenburg erhoben (Meldung unter wortfilter.de vom 19.03.2007).

Wie ist es soweit gekommen?

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Es ist gekommen, wie es nicht anders zu erwarten war: Mandanten werden abgemahnt, weil sie in der E-Mail Korrespondenz nicht die vollständigen Pflichtangaben aufgenommen haben (vgl. unseren Beitrag).

Der Heise Ticker berichtet heute über eine erste Abmahnwelle (vgl. Heise Ticker 1.2.2007).

Ist das rechtens?

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Aufgrund von Änderungen des HGB, GmbHG und AktG sind seit dem 1.1.2007 in allen Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form“ Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.

Unter „gleichviel welcher Form“ versteht der Gesetzgeber dabei ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/960):

„Geschäftsbriefe und Bestellscheine unabhängig von der Form dieser Dokumente“

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Wie werden Sie die letzten Tage des Jahres verbringen? Machen Sie Ihren Online-Shop dicht und fahren in den Urlaub? Oder wollen Sie kein Geschäft sausen lassen?

Ich habe gelesen, es sei ratsam, den Shop in den letzten Tagen des Jahres zu schließen, weil sonst Abmahnrisiken bestünden. Dabei geht es um die zum 1. Januar 2007 anstehende Mehrwertsteuererhöhung auf 19 % und die Frage, welche Auswirkungen die Änderung des Steuersatzes auf den Onlinehandel hat.

Um es gleich zu sagen: ich halte es für eine übertriebene Vorsichtsmaßnahme, den Shop zu schließen.

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Das Internet ist ein rechtsfreier Raum – wahr oder falsch?

Falsch!

Beim Verkauf über das Internet gelten für Händler immer die gleichen Bedingungen – wahr oder falsch?

Falsch!

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Mit dem Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Verbraucherschutz im Versandhandel bestärkt. Versand- und Onlinehändler müssen Änderungsvorbehalte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 308 Nr. 4 BGB konkret formulieren. Der BGH gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen das Versandhandelsunternehmen „Otto“ statt.

„Schwarze Schuhe sind nicht gleich braune Schuhe!“

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