Neue Informations- und Erklärungspflicht für Website und AGB

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Für Unternehmer im Internet ist am 01.02.2017 eine neue Informationsverpflichtung in Kraft getreten. Es geht um den Verbraucherschutz. Unternehmer müssen sich zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren positionieren. Das betrifft häufig das Impressum oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder beides). Zu den Einzelheiten.

Neue Pflichten zum Verbraucherschutz für Unternehmer

Zum 01. Februar 2017 sind neue Informationspflichten für Unternehmer in Kraft getreten. Grundlage ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, kurz VSBG (hier bei Juris/Gesetze im Internet). Konkret geht es um die Informationen nach § 36 VSBG sowie nach § 37 VSBG, die auf Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung über Verbraucherschlichtungsstellen abzielen.

Der Unternehmer hat Verbraucher einerseits über diese Möglichkeit der Streitbeilegung zu informieren. Überdies hat er sich selbst ganz konkret über seine freiwillige oder verpflichtende Teilnahme an derartigen ADR-Verfahren zu erklären.

Der Gesetzgeber möchte die Möglichkeiten der Schlichtung – ebenso wie seinerzeit die Mediation – voranbringen. Es ist auch denkbar, dass auf diese Weise die Justiz, konkret Gerichte, entlastet werden.

Nach § 36 VSBG sind Unternehmer, die mehr als zehn Personen beschäftigen, eine Website oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben, verpflichtet, eine Erklärung über die Teilnahme an der Verbraucherschlichtung nach dem VSBG abzugeben. Konkret heißt es:

„Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“

Diese Informationspflicht ist durch eine Erklärung auf der Website und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Eine Teilnahmeverpflichtung kann sich aus vertraglichen Abreden, Selbstverpflichtungen oder auch aus Gesetz (gilt z.B. für Energieversorger) ergeben.

Nach § 37 VSBG besteht eine weitere Erklärungs- und Informationsverpflichtung über die Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, nämlich dann, sobald eine Verbraucherstreitigkeit enstanden ist und sich nicht auf dem üblichen Verhandlungswege oder das Beschwerdemanagement beilegen läßt.

Hier heißt es im Gesetz:

„Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.“

Was bedeutet dies und wen betrifft es?

Betroffen sind sowohl Anbieter von Waren, z.B. Onlineshops, als auch Dienstleister. Entscheidend ist zunächst, ob Verbraucher Vertragspartner sein können. Sodann muss es ein Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten sein. Und der Unternehmer muss eine Website betreiben oder AGB verwenden.

Der Teufel kann natürlich noch im Detail stecken, etwa bei der Ermittlung der zu benennenden Streitschlichtungsstelle oder auch bei der Klärung der Frage, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Die Information wird üblicherweise im Impressum, und, wenn vorhanden, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren sein.

Unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen sind Unternehmer zur Erklärung über die Teilnahme an einer Streitschlichtung verpflichtet, sobald eine Verbraucherstreitigkeit entstanden ist und sich nicht auf herkömmlichem Wege beilegen läßt.

Neben den üblichen Schlussklauseln ist dann auch über die Streitschichtung nach dem neuen Gesetz zu informieren – und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer zur Teilnahme (freiwillig) bereit, oder (aus verschiedenen Gründen) verpflichtet ist.

Interessant wird es schließlich auch über den Aspekt, dass sich diese Informationspflichten nicht auf den klassischen Onlinehandel beschränkt, sondern auch jede weitere Dienstleistung umfasst.

Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung der Pflicht?

Das Gesetz selbst, das VSBG, sieht keine negativen Folgen vor. Insbesondere stellt die Unterlassung keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar, obwohl das Gesetz einen solchen enthält.

Da es sich um ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. Unterlassungsklagegesetzes handeln dürfte, besteht aber die Möglichkeit von den zur Abmahnung berechtigten Vereinigungen, insbesondere den Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Zugleich dürfte es sich auch um eine Marktverhaltensregel i.S.d. Wettbewerbsrechts (UWG) handeln, so dass u.a. Mitbewerber, dann zumeist durch Rechtsanwälte vertreten, aufgrund des Rechtsbruchstatbestands abmahnen lassen können.

Es entstehen dann

  • Abmahnkosten,
  • eigene Anwaltskosten, sofern ein Anwalt eingeschaltet wird,
  • Umstellungsaufwand.

Über den Sinn und Zweck kann man nicht wirklich streiten – der Gesetzgeber hat entschieden, die Unternehmer dürfen handeln. Entscheiden Sie aber selbst, ob das VSBG für Sie Vorteile bringen wird, welche Chancen sehen Sie oder überwiegen die Belastungen? Kommentieren Sie!

1 Kommentar
  1. Timea
    Timea sagte:

    Hallo Stefan,

    ich bin auf deinen interessanten Artikel gestoßen. Finde ihn sehr hilfreich. Vor allem aber deine Erläuterungen zu den neuen Informationspflichten, finde ich mehr als gelungen und sehr empfehlenswert. Danke dafür. Hat mich echt inspiriert.

    Liebe Grüße
    Timea

    Antworten

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