Haftung Geschäftsleitung für Unterlassungserklärung

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Die Geschäftsleitung trifft eine eigene persönliche Haftung für die Einhaltung übernommener Unterlassungspflichten. Wird eine Vertragsstrafe infolge Zuwiderhandlung verwirkt, ist das Organisationsverschulden regelmäßig indiziert.

Zunächst zu den Grundlagen: Für den Fall einer beispielsweise aus dem Urheberrecht, Marken- oder Werberecht herrührenden Rechtsverletzung kann es im Sinne raschen Streitbeilegung zielführend sein, gegenüber dem abmahnenden Gläubiger eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nähere Hinweise zu diesem Ablauf eine Abmahnverfahrens können Sie in unserer FAQ nachlesen (Abmahn-FAQ).

Es stellt sich sodann – haftungs- und gesellschaftsrechtlich – die Frage, wer für die Einhaltung dieser übernommenen Unterlassungsverpflichtung im Unternehmen des Erklärenden verantwortlich ist.

Diese Frage beantwortet das Gesellschaftsrecht und zwar unter dem Stichwort „Organisationsverschulden“.

Die Geschäftsleitung – also etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführung einer GmbH – müssen nach den Vorgaben der Rechtsprechung alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern.

Das Organisationsverschulden greift etwa mit Blick auf die Auswahl sowie die Überwachung der eingesetzten Erfüllungsgehilfen.

Dazu zählt, vor Erscheinen eines neuen Produktkatalogs, diesen durchsehen und kontrollieren zu lassen, ob etwa gegen ein Verbot aus einer Unterlassungserklärung – ein bestimmtes Produkt nicht weiter zu bewerben – verstoßen wird. Jener Artikel muss dann aus dem Katalog und damit zuvor der Druckvorlage entfernt werden.

So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt jüngst im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens zu Lasten des Unternehmens und der Geschäftsleitung (vgl. Beschluss vom 17.06.2015 – Az. 6 w 48/15).

D.h. auch nach Streitbeilegung im Wege einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. zu den Details in der FAQ Abmahnung) muss der verletzende Schuldner effektive Überwachungen seiner Verpflichtung dokumentieren können.

Andernfalls besteht nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch die Geschäftsleitung eine unmittelbar eigene Haftung.

Eine Weisung an den Katalogproduzenten genügt im übrigen gerade nicht.

 

1 Kommentar
  1. Micha
    Micha sagte:

    Hallo

    Wie sieht es aus wenn eine GmbH abgemahnt wird und der GF eine UE unterschreibt, jedoch nicht vermerkt das er als GF unterschreibt?

    Er weiss sehr wohl das er/die Firma seit Jahren spammt.

    Also wäre er auch selbst haftbar.
    Reicht deshalb die persönliche UE des GF?

    Gruss Micha

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