Datenschutz, Bankgeheimnis und Markenrecht

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Der EuGH hat entschieden, dass der Datenschutz und das Bankgeheimnis durch das Markenrecht durchbrochen werden können. Eine Sparkasse ist dazu verpflichtet, den Namen ihres Kunden offenzulegen, wenn dieser an einem Markenrechtsverstoß beteiligt war.

Der Markenhersteller hatte über eBay einen Testkauf vorgenommen, festgestellt, dass es sich um Piraterieware handelt und von eBay die Offenlegung der Identität des Nutzerkontoinhabers verlangt. Der Nutzer erklärte jedoch, nicht der Anbieter und damit Täter gewesen zu sein.

Daher wandte sich der Markenhersteller an die Sparkasse, über deren Konto die Bezahlung der Markenpiraterieware erfolgte. Diese sollte Auskunft über den Kontoinhaber erteilen. Denn dieser stehe im Verdacht, der wirtschaftliche Nutznießer des rechtswidrigen Verkaufsgeschäfts zu sein.

„Normalerweise“, so Fachanwalt Maas, „werden die Banken aufgrund des Bankgeheimnisses und aus Gründen des Datenschutzes derartige Auskünfte zurückweisen.“

So geschah es auch hier, so dass der Markeninhaber die Sparkasse verklagen liess. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Sparkasse keine Auskunft erteilen müsse und sich auf das Bankgeheimnis und das daraus abzuleitende Auskunftsverweigerungsrecht berufen könne.

Daher legten die Anwälte Revision zum Bundesgerichtshof ein, der Ende 2013 die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof beschloss. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts müsse die Vereinbarkeit der nationalen Vorschrift, des Zeugnisverweigerungsrechts, mit dem europäischen Recht, hier aus der EU Durchsetzungsrichtlinie, ausgelegt werden.

Eben jene Entscheidung fällte der EuGH nunmehr am 16. Juli 2015 und stellte fest, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der ZPO gegen jene Vorgaben der Durchsetzungsrichtlinie verstoße, wenn sie es der Sparkasse „unbegrenzt und bedingungslos“ gestatte, die Auskunft über die Identität des Kunden zu verweigern und damit eine effektive Verfolgung des Markenrechts hindere.

„Die vom EuGH gewählte Formulierung“, so Rechtsanwalt Stefan Maas, „liest sich wie ein Auftrag an den Gesetzgeber, das Zeugnisverweigerungsrecht nachzubessern.“

Denn sobald die ZPO Grenzen und Bedingungen für die Zeugnisverweigerung gegenüber Markenrechtsinhabern vorsehe, sei eine solche Regelung durchaus mit dem europäischen Recht vereinbar.

Für die Kreditwirtschaft stellt sich mit dieser Entscheidung die Frage, wie auf derartige Auskunftsersuchen reagiert wird. Wartet man – wie dies häufig empfohlen und praktiziert wird – auf gerichtliche Beschlüsse, bevor Auskünfte über Kunden erteilt werden, so dürfte dies ein kostenintensiver Weg sein.

Diese Praxis sollte – auf Kosten der Standardisierung und Praktikabilität – überdacht werden.

Andererseits muss sonst markenrechtlich die Berechtigung des Ersuchens geprüft werden. Möglicherweise könnte dies auf Verbandsebene zentral eingerichtet werden.

Für Markenrechtsinhaber eröffnen sich so ganz neue, schnelle Auskunftsmöglichkeiten, um effektiv Markenrechtsverletzungen, insbesondere den Handel mit Markenpirateriewaren über § 19 MarkenG verfolgen zu können.

1 Kommentar

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  1. […] Welche Rechte wiegen also schwerer – das Markenrecht des Verletzten oder das Bankgeheimnis des Kreditinstituts  (vgl. dazu unseren Beitrag vom Beitrag vom 28.07.2015)? […]

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