Kennen Sie den Zusammenhang von Weltuntergang und Olympia?

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Historisch betrachtet, könnte der innere Zusammenhang womöglich größer sein, als man auf den ersten Blick meint. An dieser Stelle soll es jedoch um das Markenrecht gehen und die praktisch bedeutende Frage: Soll ich ein Zeichen als Marke für Events und Veranstaltungen schützen lassen? Ein Hofer Gastronom hat sich das Zeichen „Weltuntergang“ für „Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schützen lassen und nunmehr Veranstalter von Weltuntergangs-Partys und Events anwaltlich abmahnen lassen.

Die Idee ist nicht neu … siehe Olympia!

Der offensichtliche Plan des Unternehmers: Die Durchführung einer Party stellt eine Dienstleistung für die Gäste dar und hat etwa die Verpflegung mit Getränken zum Gegenstand. Daher werde die werbliche Bezeichnung „Weltuntergang“ zur Kennzeichnung der Dienstleistung verwendet und damit sei seine Marke beeinträchtigt (vgl. Beitrag Märkische Allgemeine und lawblog Udo Vetter). D.h. er hätte um Erlaubnis gefragt werden müssen. Andernfalls stelle die Nutzung eine markenrechtliche Verletzung dar (vgl. § 14 MarkenG).

Gegen diese Annahme spricht … das Markengesetz selbst. Denn markenrechtlich soll nicht die Benutzung der Sprache beeinträchtigt, gar untersagt werden. Das Markengesetz spricht von absoluten Schutzhindernissen und meint etwa das Verbot, glatt beschreibende Angaben eintragen zu lassen und damit dem freien Gebrauch zu entziehen (vgl. § 8 MarkenG).

Wer also vom – angeblichen – Weltuntergang nach dem Maya Kalender oder auch in anderem Zusammenhang spricht, hierzu beispielsweise Vortragsveranstaltungen, Lesungen oder sonstige Events organisiert und diese bewirbt, kann nicht durch das Markenrecht daran gehindert werden, das Wort „Weltuntergang“ zur Beschreibung zu verwenden.

Und was hat Olympia damit zu tun?

Auch das Wort „Olympia“ ist geschützt. Hierzu gibt es eigenes Regelwerk:

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Und daher stellt sich auch dort die Frage, was beispielsweise eine Bäckerei zur Bewerbung von Backwaren anläßlich einer Olympiade formulieren darf und was nicht. Darf sie beispielsweise „Olympia Brötchen“ oder „Olympia Zimtstangen“ anbieten?

Ein Autohaus hatte mit dem Slogan „Unser Angebot zu Olympia“ geworben und das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes eV zurück (Urteil 12.12.2012 – Az. 3 O 10482/11).

Ganz ähnliche Fragen stellen sich übrigens immer anläßlich großer Events und Veranstaltungen. Man denke etwa an das Goethe Jahr oder die seitens der Fifa und der Uefa rund um die Fußballveranstaltungen (Euro, WM, Weltmeisterschaft usw.) geschützten Namen und Zeichen. Gerade die Zeichen von Fifa und Uefa weichen allerdings im Detail von den Fällen „Weltuntergang“ oder „Olympia“ ab. So ist das Wort Weltmeisterschaft grundsätzlich freihaltebedürftig. Aber die Bezeichnung „WM 2010“ oder „Euro 2012“ stellen eigene Zeichen dar, die inhaltlich aus einer Abkürzung und einem Jahr gebildet sind.

Was heißt all dies für die Ausgangsfrage?

Wer Marken für Veranstaltungen und Events schützen lassen will, sollte all dies wissen und berücksichtigen, damit seine Investitionen sich am Ende nicht als vollkommen nutzlos erweisen. Der Fall des Hofer Gastronoms wird womöglich eine negative Kosten-Nutzen-Bilanz aufweisen, sollten sich die zu Unrecht Abgemahnten allesamt gerichtlich zur Wehr setzen und Kosten- und Schadensersatz verlangen.

Und ganz unvorhersehbar wäre ein solches Ergebnis ebenfalls nicht – auch wenn natürlich immer ein allgemeines Prozessrisiko für alle Beteiligten besteht. Aber ob das kaufmännisch eine ausreichende Grundlage für ein Spekulationsgeschäft ist, erscheint fraglich.

Allgemeine Hinweise, Fragen und Antworten zur Anmeldung von Marken finden Sie in unseren FAQ (hier).

 

 

 

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