Die Button-Lösung – welche Risiken bestehen?

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Zum vorläufigen Schluß unseres mehrteiligen Berichts über die Button-Lösung gehen wir näher auf die Risiken ein, die aus einer unterbliebenen oder fehlerhaften Umsetzung im Onlineshop folgen.

Wer neben dem Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit die weiteren Informationspflichten verletzt, geht nicht unerhebliche Risiken ein. Zu den Informationen, die unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung zu geben sind gehören

  • die wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Die bei Verletzung dieser Pflichten bestehenden Risiken lassen sich zwei Themenkomplexen zuordnen, nämlich Mängel beim Vertragsschluß (Kaufrecht) und unlauteres Handeln (Wettbewerbsrecht).

Kaufrecht:

Ein kostenauslösender Vertrag kommt nach der Neuregelung nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (sog. Button-Lösung).

Das Risiko besteht also darin, dass bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Button-Lösung nach deutschem Recht kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Das würde bedeuten, dass der Händler nicht liefern, der Kunde nicht zahlen muß.

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie, auf die die Button-Lösung zurückgeht, sieht allerdings in Art. 8 Abs. 2 Satz 3 vor, dass „der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden“ ist. Das wird wohl so zu verstehen sein, dass der Kunde die Wahl hat, ob er auf Lieferung besteht oder nicht. Der Händler muß sich der Entscheidung des Kunden beugen.

Wettbewerbsrecht:

Die Pflichtangaben zum Vertragsschluß werden als Marktverhaltensregeln eingestuft werden müssen. Folge: Der Verstoß gegen die Informationsverpflichtung ist zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Daraus wiederum folgt die Möglichkeit, die sich nicht gesetzeskonform verhaltenden Wettbewerber kostenpflichtig abzumahnen.

Fordert der Händler für seine Lieferung die Zahlung des Kaufpreises, ohne dass ein wirksamer Vertrag besteht bzw. der Kunde auf Erfüllung besteht, könnte auch das abmahnfähig sein. Denn nach § 3 UWG iVm Nr. 29 Anhang zu § 3 UWG ist die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Eine verspätete oder unvollständige Umsetzung der Button-Lösung kann den Händler also teuer zu stehen kommen. Wer die Umsetzung bislang aufgeschoben hat, sollte jetzt handeln und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen.

 

 

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