BGH bestätigt: Abweichung von Muster-Widerrufsbelehrung führt zur Unwirksamkeit

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Wie wird die Widerrufsbelehrung rechtskonform formuliert? Wer die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung verwendet, genießt den Schutz des Musters, d.h. etwaige Fehler der Belehrung gehen nicht zu seinen Lasten. Was aber passiert, wenn der Verwender von der Musterbelehrung abweicht? Hierzu entschied der BGH nunmehr mit urteil vom 01.03.2012 Grundsätzliches.

Zu entscheiden hatte der BGH über eine im Jahr 2006 benutzte Widerrufsbelehrung, in der folgender Text verwendet wurde:

„Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an…“

Diese Belehrung beanstandete der BGH unter zwei Gesichtspunkten:

Erste Aussage: Fristbeginn

Die Belehrung sei nicht zutreffend, weil sie den Verbraucher nicht ausreichend konkret über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Denn die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Zwar handele es sich bei dieser Formulierung um diejenige des zum entscheidenden Zeitpunkt geltenden Musters der Widerrufsbelehrung, weshalb sich der Verwender grundsätzlich auf die Schutzfunktion berufen könne. Der Verwender hatte jedoch nicht das vollständige Muster verwendet, sondern eine Passage zu den Folgen des Widerrufs aus dem Originalmuster weggelassen. Und damit kam der BGH zur zweiten, viel bedeutsameren Aussage.

Zweite Aussage: Schutzfunktion des Musters

Wie der BGH feststellte, hätte der Verwender das vollständige Muster verwenden müssen, um sich auf eine die Haftung für Fehler ausschließende Verwendung des Musters im Sinne des Gesetzes berufen zu können.

Wird nur ein Teil des Musters verwendet, entfällt die mit der Verwendung der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung. Wie der BGH betont, kommt es für die Bewertung nicht auf den Umfang der vorgenommenen Änderungen an.

Damit führt der BGH eine Tendenz von Ende 2010 fort, nach der die Schutzfunktion des Musters entfällt, wenn die Vorgaben an die Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht eingehalten werden. Seinerzeit waren die im Muster vorgesehenen Zwischenüberschriften nicht verwendet worden. Dadurch, so der BGH damals, fehle es an der visuellen Gliederung und es werde deshalb verschleiert, dass dem Recht auf Widerruf Pflichten gegenüberstehen, z.B. die Rücksendung.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung wird ergänzt, dass auch das Weglassen einzelner Passagen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts zum Verlust der Schutzfunktion des Musters führt.

Aus der zweiten Aussage folgt:

Jede Abweichung von der Musterbelehrung ist riskant. Zum einen wird die Widerrufsfrist möglicherweise nicht in Gang gesetzt, so dass, wie hier, noch 4 Jahre nach Vertragsschluß Rückabwicklungen drohen. Zum anderen können kostenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine ausgesprochen werden, ohne dass der Verwender sich erfolgversprechend darauf berufen kann, das gesetzliche Muster verwendet zu haben (= Verlust der Schutzfunktion des Musters).

Was ist künftig für die Belehrung über das Widerrufsrecht zu beachten?

a) Mit Übernahme der Musterbelehrung per copy & paste ist es nicht getan. Die Musterwiderrufsbelehrung enthält sogenannte „Gestaltungshinweise“, in der aktuellen Fassung des Musters sind es 14, anhand derer die Belehrung abgestimmt auf das Waren- und Dienstleistungsangebot des Verwenders anzupassen ist. Daraus ergibt sich ein erheblicher Raum für Umsetzungsfehler, von denen jeder einzelne dazu führen kann, dass keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mehr vorliegt.

b) Vor jeder weiteren Abweichung von der Musterbelehrung – also außerhalb ihrer schlichten Anwendung durch Umsetzung der Gestaltungshinweise – sollte genau geprüft und geklärt werden, ob die Belehrung die gesetzlichen Anforderungen dann noch erfüllt.

c) Und es ist als wichtigste Frage zu klären, ob mit der Abweichung ein Vorteil erzielt wird, der den Nachteil des Verlusts der Schutzfunktion bei Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung tatsächlich überwiegt.

 

 

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