Vorschau: Kommt eine rechtskonforme Muster-Widerrufsbelehrung?

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Einige Rechtsstreitigkeiten rund um die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel könnten demnächst ein Ende finden. Nachdem es die Bundesregierung in der Vergangenheit wiederholt nicht geschafft hat, eine an den europäischen Vorgaben ausgerichtete Muster-Widerrufsbelehrung für den Fernabsatz zur Verfügung zu stellen, liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor.

Erst zum 11.06.2010 war die jüngste Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung durch den deutschen Gesetzgeber eingeführt worden (wir berichteten: „Neue Widerufsbelehrung ab dem 11.06.2011“, „Wertersatzklausel und Widerrufsbelehrung – das nächste Kapitel“„Änderung Widerrufsrecht tritt zum 04.08.09 in Kraft“). Bereits zu diesem Zeitpunkt war jedoch bekannt, dass dieses neue Muster nicht den zu beachtenden europäischen Vorgaben entsprach. Denn am 03.09.2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Regelungen zur Wertersatzpflicht im deutschen Fernabsatzrecht unzulässig seien. Auf jenen eu-rechtswidrigen Vorschriften fußten aber die Muster vom Juni 2010.

Gegenstand dieser Facette um die Widerrufsbelehrung sind die Wertersatzvorschriften. Die Neufassungen werden die Möglichkeiten der Händler, im Falle des Widerrufs Wertersatz zu verlangen, weiter eingeschränkt. Ein solcher Ausgleich kann nach dem Gesetzesentwurf geltend gemacht werden, wenn

  1. die gelieferte Ware durch eine über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgehende Wertminderung erfahren hat und
  2. der Händler zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Die Belehrungspflicht obliegt dem Händler bereits jetzt. Neu gefasst wird das Kriterium, wann eine den Wertersatzanspruch auslösende Wertminderung vorliegt.

Kriterium für den Wertersatzanspruch ist nach deutscher Gesetzeslage bislang die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“. Danach wird die Wertersatzpflicht regelmäßig ausgelöst, wenn der Käufer die gekaufte Ware wie sein Eigentum behandelt (= „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“) und die Ware hierdurch einen Wertverlust erleidet.

Im Unterschied dazu soll es für den Käufer nun möglich sein, die gekaufte Ware einer konkreteren Prüfung, sogar durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, zu unterziehen, ohne dass er hierfür Wertersatz leisten muß. Dabei soll nach dem Willen der Bundesregierung in jedem Einzelfall überprüft werden, ob ein vom Unternehmer hinzunehmender Wertverlust aufgrund einer zulässigen Prüfung oder eine darüber hinausgehende Nutzung vorliegt und damit ein Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher besteht.

Als Beispiel eines hinzunehmenden Wertverlusts wird in der Gesetzesbegründung das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts genannt, auch wenn das Wasserbett hierdurch einen nahezu vollständigen Wertverlust erfährt. Diesen wirtschaftlichen „Totalschaden“ hat der Unternehmer hinzunehmen; er kann nach dem Gesetzesentwurf keinen Wertersatz verlangen.

Dagegen schließt der Gesetzgeber bei einem Fall, in dem ein Kommunionkleid nach dem Weißen Sonntag zurückgeschickt wird, nicht aus, dass eine über die bloße Prüfung hinausgehende Nutzung des Kleids vorliegt, nämlich das Tragen des Kleids zur Kommunion. In diesem Fall hätte der Unternehmer einen Wertersatzanspruch. Auch die Mitnahme einer Fotokamera in den Urlaub soll die zulässige Prüfung überschreiten.

Wer muß beweisen, ob eine zulässige Prüfung oder eine Nutzung vorgelegen hat?

Die Beweislast ist das eigentliche Problem der Neuregelung, denn diese wird in erheblichem Maß zu Lasten des Handels verschoben. In vielen Fällen wird es kaum möglich sein, zu beweisen, ob die Grenze zulässiger, nicht wertersatzpflichtiger Prüfung überschritten wurde.

Dieses Risiko soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Unternehmer tragen.

Zugunsten des Unternehmers können erhebliche Gebrauchsspuren an der Ware ein Hinweis darauf sein, dass die Ware nicht lediglich der zulässigen Prüfung unterzogen wurde. Wann „erhebliche“ Gebrauchsspuren vorliegen, definiert der Gesetzgeber allerdings nicht – dies bleibt den Gerichten überlassen.

Fazit:

Mit dem Gesetzesentwurf wird eine neue Musterwiderrufsbelehrung vorgelegt, die die Wertersatzregelung den europäischen Vorgaben anpasst. Damit wird ein Stück Rechtssicherheit für Verbraucher und Händler geschaffen.

Diese wird allerdings auf Seiten der Unternehmer teuer erkauft, da diese im Einzelfall beweisen müssen, dass eine den Wertersatzanspruch auslösende Nutzung und nicht nur eine zulässige Prüfung stattgefunden hat. Je nach Art der Ware ist der Wertersatzanspruch praktisch ausgeschlossen, selbst wenn ein vollständiger Wertverlust der Ware eintritt.

Der Handel muß sich darauf einstellen, dass ein Wertersatzanspruch künftig noch schwerer durchzusetzen ist, als es ohnehin derzeit schon der Fall ist. Dabei wird das Prozeßrisiko durch die Beweislastregelung vollständig dem Unternehmer auferlegt.

Es ist daher aus wirtschaftlichen Gründen jedem Onlinehändler eine Überprüfung des Sortiments und gegebenenfalls Umstellungen dessen anzuraten. Darüber hinaus ist jedem Onlinehändler zu empfehlen, mit  einen standardisierten Ablauf die Dokumentation des Zustands versandter und zurückerhaltener Waren zu optimieren, um günstigere Beweisvoraussetzungen zu  schaffen.

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  1. […] den Gesetzesentwurf hatten wir bereits berichtet („Vorschau: Kommt eine rechtskonforme Muster-Widerrufsblehrung?“). Dieser Entwurf wurde nun vom Parlament angenommen und tritt mit der noch ausstehenden aber in […]

  2. […] um jene europarechtlichen Anforderungen umzusetzen – aber wie? Zu diesem Thema finden Sie hier einen interessanten Beitrag von Rechtsanwalt Stefan […]

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