Purzel und Co – Filesharing Abmahnung – kein Ende in Sicht?

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Die Musik-, Film- und Videowirtschaft, sodann auch die Anbieter von PC-Spielen und seit einigen Monaten die Verlage elektronischer Bücher, lassen in großer Anzahl wegen behaupteter Verletzungen des Urheberrechts über Rechtsanwaltskanzleien abmahnen. Nicht selten trifft es Schüler, Studenten oder deren Eltern, die für vermeintliche Rechtsverletzungen hohe Beträge für Anwälte und als Schadensersatz zahlen sollen.

Zu Recht – oder ein lukratives Geschäftsmodell?

Um eines klar und unmißverständlich voranzustellen: Das Urheberrecht ist ein hohes Gut, uneingeschränkt zu schützen und im Falle der Verletzung auch in angemessener Weise – notfalls gerichtlich – zu verteidigen.

Die eingangs erwähnten kritischen Anmerkungen gründen jedoch auf der Erfahrung einer Vielzahl von Fällen und Akten, die wir im Zusammenhang mit „Filesharing-“ und Tauschbörsenabmahnungen sammeln durften. Und da läßt sich nicht mehr von einer „angemessenen Verteidigung“ sprechen, sondern das Gegenteil dessen feststellen.

Vertipper von IP-Adressen im Rahmen der Ermittlungen und Recherchen sind da noch die harmlosen „Fehler“. Abgestimmte Verhaltensweisen, eigens gegründete „Ermittlungsgesellschaften“ bedürfen da schon erheblich weiter gehenden Bedenken.

Die „Einschaltung“ von Staatsanwaltschaften durch die Musik-, Film- und Videowirtschaft nach Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. unser Beitrag „Staatsanwaltschaftshopping“ vom 25.4.2008) und der Austausch einer Vielzahl von Anschlußinhaberdaten wird diesseits allerdings schlicht als rechtswidrig erachtet.

Vor allem aber muß die Frage gestellt werden, ob es Aufgabe der Justiz sein soll, den abmahnenden Kanzleien das Datenmaterial zu beschaffen und die Erstellung der Abmahn-Serienbriefe durch Übermittlung vorbereiterter Excel-Listen zu ermöglichen.

Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ zum 1. September 2008 (vgl. Information des Instituts für Urheber- und Medienrecht) stellen die abmahnenden Kanzleien ihr Vorgehen um. Es werden nicht mehr bei den sich zunehmend zur Wehr setzenden Staatsanwaltschaften Massenanzeigen zur Ermittlung der Anschlußinhaberdaten erstattet.

Inzwischen werden bei den voraussichtlich erlaßfreudigen Landgerichten Anträge nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz gestellt, mit denen der vermutete Internet-Access-Provider zur Auskunft der Anschlußinhaberdaten gerichtlich gezwungen werden soll.

Der Theorie und dem Sinn und Zweck des erwähnten Gesetzes nach, handelt es sich um das richtige Vorgehen. Aber die Art und Weise, nämlich erneut massenhaft IP-Adresse, vermeintlichen Tatzeitpunkt anhand von Datum und Uhrzeit tabellarisch zusammenzustellen (erneut in Listenform) und sodann in „Sammelanträgen“ zu Gericht zu tragen, lassen erneut erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und der Lauterkeit der Motive für dieses Handeln entstehen.

Leider finden sich immer noch zu viele Gerichte, die sich offenbar durch die Vorlage textbausteinmäßig vorgebrachter unpräziser und oberflächlich gehaltener eidesstattlicher Versicherungen „überzeugen“ lassen und derartigen Auskunftsanträgen stattgeben. Für diese Mitwirkung an einem durchaus lukrativen Geschäftsmodell lassen sich diese Gerichte sodann – leider – noch nicht einmal nach den Regeln der Kostenordnung „vergüten“, sondern erlauben eine Zusammenfassung mehrerer hundert Datensätze zu einem einzigen Verfahren, statt jeden einzelen Fall mit Gerichtskosten zu belegen.

Wieder zeigt sich, dass das Frankfurter Oberlandesgericht deutlich einschränkender und zurückhaltender gegenüber diesem Vorgehen einschlägiger Abmahnkanzleien Stellung bezieht (vgl. Einschränkung der Störerhaftung im Familienbereich – Beitrag vom 9.01.2008).

Es entschied am 12. Mai 2009 (vgl. Justiz Hessen, Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 12.05.2009, Az.11 W 1/09), dass der Internet Provider gerade nicht dazu verpflichtet werden könne, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten an Privatpersonen – hier ein Unternehmen der Erotikvideowirtschaft – herauszugeben.

Würde diese einschränkende Anwendung der telekommunikationsrechtlichen Vorschriften Schule machen, bestünde in der Tat die konkrete Hoffnung für Schüler, Studenten und Eltern, nicht weiter leichtfertig den zweifellos eindrucksvoll formulierten Abmahnschreiben hilflos ausgesetzt zu sein. Gegenwehr fällt nämlich nicht jedem als erste Reaktion auf jene Schreiben ein und so nimmt das Geschäftsmodell auch im aktuellen Jahr 2009 nach wie vor seinen gewinnbringenden Lauf.

Zurück zur eingangs erwähnten Vorgabe: Verletzungen des Urheberrechts müssen verfolgt werden. Aber die ganz überwiegende Anzahl der privaten Downloads einer Videodatei oder weniger Musikstücke stellt schon nach Ansicht einer nicht unerheblichen Anzahl von Juristen keine urheberrechtswidrige Handlung dar.

Dann sollte jedoch auch dem massenhaften Abmahnen solcher Handlungen nicht auch noch Vorschub geleistet werden, sondern vielmehr durch die Staatsanwaltschaften und die Zivilgerichte eine klare Grenze gezogen werden.

Der Gesetzgeber verfolgt ohnehin die Absicht, einfach gelagerte Fälle urheberrechtlicher Verstöße mit pauschalen Anwaltskosten von 100 EUR auf wirtschaftliche Ebene einzudämmen.

2 Kommentare
  1. ludwig
    ludwig sagte:

    und wieder einmal kann keiner eine entscheidung treffen, die alle zufriedenstimmt. die ganze thematik um sammelklagen und co. finde ich mehr als spannend, nicht zuletzt weil es erheblichen wirtschaftlichen zuwachs für viel zu viele unternehmen bringt. ich höre gern mehr davon!

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  2. Georg
    Georg sagte:

    Diese ganze Angelegenheit um Abmahnungen, Schutz des geistigen Eigentums etc. ist doch ein Fass ohne Boden, so zumindest mein Eindruck. Dass sich ganze Kanzleien nur mit dem Abmahnen ahnungsloser Bürger über Wasser halten, kann nicht Sinn und Zweck des Ganzen sein. Und der Internetuser wird immer mehr verunsichert. Dem sollte der Gesetzgeber mal einen Riegel vorschieben.

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