Verpackungen – Neuregelung zum 01.01.2009

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Das Thema Recycling wird von der Bundesregierung immer ernster genommen. Um sicherzustellen, dass die im Versandhandel verwendeten Verpackungen der Wiederverwertung zugeführt werden, ist in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung (VerpackV) ein ausgeklügeltes System zum Einsatz von und Umgang mit Verpackungen vorgesehen.

Die VerpackV galt auch bisher schon für alle, die Waren in Verpackungen an Endverbraucher abgeben, z.B. im Versandhandel. Doch eine Pflicht, diese Verpackungen der Wiederverwertung zuzuführen, bestand für den Händler nicht. Vielmehr konnte der Kunde in vielen Fällen darauf verwiesen werden, die Verpackungen über die Altpapiersammlung oder die „gelbe Tonne“ (je nach Gemeinde auch „gelber Sack“) zu entsorgen.

Dies ist seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich. Vielmehr muß der Händler – und das betrifft auch kleine eBay-Händler mit geringem Umsatz – sicherstellen, dass die Verpackungen dem Recycling zugeführt werden. Dafür sieht die VerpackV zwei Möglichkeiten vor:

  • Verwendung von lizenzierten Verpackungen – das bedeutet, der Verkäufer des Verpackungsmaterials ist einem Entsorger angeschlossen.

Einfacher sieht auf den ersten Blick die Verwendung von lizenzierten Verpackungen aus. Allerdings muß der Händler sicherstellen, dass das Verpackungsmaterial tatsächlich lizenziert ist. Denn dafür ist er beweispflichtig und ansehen kann man das der Verpackung nicht – eine Kennzeichnungspflicht für lizenzierte Verpackungen gibt es nicht. Es sollte daher auf einer vertraglichen Regelung zur Lizenzierung beim Kauf der Verpackungen durch den Händler bestanden werden.

Der Anschluß an einen Entsorger bedingt gegenüber der Verwendung lizenzierter Verpackungen höhere Einstandskosten (Mitgliedschaft beim Entsorger) und Verwaltungsaufwand, da dem Entsorger Mengenmeldungen über die verwendeten Verpackungen zu machen sind.

Allerdings ist der Händler in der Beweispflicht, dass er die VerpackV beachtet – und den Beweis kann man wohl nur durch den Anschluß an einen Entsorger führen. Denn die Beweispflicht gilt nicht nur für Neuverpackungen, sondern auch für gebrauchte Verpackungen, Füllmaterial, Klebestreifen, etc. Das bedeutet, dass der Händler selbst dann, wenn er der Verpackung des Herstellers kein weiteres Verpackungsmaterial hinzufügt, beweispflichtig ist, dass die vom Hersteller verwendete Verpackung lizenziert oder der Hersteller einem Entsorger angeschlossen ist. Ob die Hersteller derartige Angaben auf Händleranfrage bereitstellen, darf bezweifelt werden.

Es spricht also durchaus Einiges dafür, dass der Anschluß an einen Entsorger letztendlich die „sichere“ Lösung ist. Die Entscheidung – auch unter kaufmännischen Gesichtspunkten – muß jeder Händler selbst treffen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die VerpackV von der Rechtsprechung als eine marktregulierende Regelung im Sinne des UWG bewertet wird. Das bedeutet: wer sich nicht an die VerpackV hält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Erste Hilfe bei Abmahnungen finden Sie in unseren FAQ.

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