Haftung für fremdes Tun – Web 2.0 und Recht

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Es bleibt aktuell, das Thema Haftung im Internet. Der Vertrieb von Markenware im Internet etwa, ist ein seitens der Markenhersteller ungeliebtes Kind. Die Preise verfallen, heißt es, Service und Standards würden nicht eingehalten. Aus diesem Grunde ist für „kreative Lösungen“ im E-Business umfassende Vorsicht und Vorausschau geboten, um nicht in die vielfachen Abmahnfallen zu treten.

Verkauf von Abercrombie & Fitch in Deutschland

Ausgangssituation

Der us-amerikanische Markenhersteller Abercrombie & Fitch verfolgt eine äußerst restriktive Vertriebspolitik mit der Folge, dass dessen Waren in Deutschland nicht unmittelbar erworben werden können. Ist das zulässig?

Wenn und soweit beispielsweise ein eingetragenes Markenrecht mit Wirkung für Deutschland besteht (vgl. Hinweise in der Marken-FAQ), obliegt es dem Markeninhaber darüber zu entscheiden, ob überhaupt, auf welchem Wege und auf welche Art und Weise seine Produkte auf einem Territorium vertrieben werden können oder auch nicht.

Stellen die Rechteinhaber Verletzungen ihrer Bestimmungsrechte fest, nutzen Sie regelmäßig das rechtliche Instrument der Abmahnung (vgl. Abmahn-FAQ).

Die Verkaufsplattform

Die Internetplattform und Community brands4friends, die sich selbst auch als Online Einkaufsclub bezeichnet, erlebte jüngst die Auswirkungen einer solchen Vertriebspolitik (vgl. Simons Blog).

Der Vorwurf: Nicht vom Hersteller authorisierte Markenware sei über jene Plattform vertrieben worden.

Zunächst, könnte man meinen, handelt es sich um einen üblichen Fall von Markenpiraterie, wie er – leider – überaus häufig vorkommt. Dabei meine ich die Fälle im Internet – etwa den prominenten eBay Fall „Rolex“ (vgl. u.a. hier) – und nicht den Strandverkäufer der offensichtlich gefälschten Markensonnenbrillen.

Die Besonderheiten und vor allem die rechtlichen Feinheiten, sind erst auf dem zweiten Blick erkennbar. Der Plattformbetreiber hat die vertriebene Ware über einen Zwischenhändler bezogen, der behauptete, die Ware sei echt und er könne entsprechende Zertifikate vorlegen. Genügt das zur Entlastung des Plattformbetreibers?

Der Vorlieferant

Nein – und das ist ein Umstand, der immer wieder übersehen wird und leider mitunter in der täglichen Beratungspraxis zu erheblichem Unverständnis führt.

Derjenige, der an einer Rechtsverletzung mitwirkt und von dieser weiß, haftet zumindest auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung. Überdies haftet er auch für die Kosten etwaig beauftragter Rechts- und Patentanwälte. Das wird in Markenangelegenheiten erfahrungsgemäß deutlich vierstellig ausfallen.

Nun wird der Plattformbetreiber vortragen, dass er doch nicht wissen könne, ob die Ware echt ist oder nicht. Und womöglich kann er auch Echtheitszertifikate vorlegen.

All dies entlastet ihn nur sekundär.

Zunächst obliegt es ihm zu entscheiden, ob er den Markenwarenvertrieb weiter fortsetzt – oder wie im o.g. eBay Fall duldet. Diese Entscheidung muß er treffen, nachdem er über den Markenhersteller oder auch Dritte über die mögliche Rechtsverletzung informiert worden ist. Die Juristen sprechen von Kenntnis der Rechtsverletzung.

Entscheidet er sich für die Fortsetzung des Warenabsatzes oder der Bewerbung der rechtsverletzenden Produkte, so nimmt er ab jenem Zeitpunkt als Gehilfe, unter Umständen auch als (Mit-) Täter, an der Rechtsverletzung teil. Damit dehnt sich die Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunft aus.

Dies gilt natürlich nur dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es eine Rechtsverletzung gab. Und stellen sich etwa die vorgelegten Echtheitszertifikate als Fälschung heraus, so entlastet dies den Plattformbetreiber nur bedingt. Er kann sich grundsätzlich nicht auf die Beurteilung Dritter verlassen, sondern muß eigene Prüfungen veranlassen – erst recht, wenn ihm Anhaltspunkte vorliegen.

Im Fall der Community brands4friends ist dabei eine gewisse zusätzliche Brisanz dem kursierenden Umstand zu entnehmen, dass Dritte den Betreiber offenbar vor der Inanspruchnahme durch den Markeinhaber informiert haben sollen – und zwar öffentlich und damit belegbar über das Forum und einschlägige Community-Gruppen.

Ist denn solches Handeln Dritter maßgeblich?

Selbstverständlich muß niemand auf Gerüchte hin, den Warenvertrieb einstellen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme und zum Umfang von Prüfungspflichten von Internetprovidern stellen sich solche Gerüchte jedoch mitunter als relevant heraus.

Sie können Veranlassung zu Zweifel, z.B. in Bezug auf die Echtheitszertifikate, geben und damit eigene Nachforschungspflichten begründen. Wer diese nicht wahrnimmt, verletzt womöglich jene Prüfungspflichten, die der BGH angesprochen hat. Denn die Prüfungs- und Nachforschungspflichten bestehen in einem gewissen Umfange auch bereits dann, wenn über die konkreten Waren noch keine Beanstandungen seitens der Markenrechtsinhaber bekannt geworden sind.

Ist das denn richtig und zumutbar?

Diese Frage stellt sich natürlich und sie ist berechtigt. Denn gerade Internetdienste leiten eine Vielzahl von eigenen und fremden Daten weiter und würden in ihrer Funktionalität lahm gelegt, müßten sie jedes Datum auf rechtliche Relevanz hin überprüft.

Andererseits kann es auch nicht den Rechteinhabern zugemutet werden, dass bloßes nicht-zur-Kenntnis nehmen bereits eine vollständige Enthaftung nach sich ziehen kann.

Der BGH schlägt daher den Mittelweg vor, indem er den Internet-Anbietern Prüfungspflichten auferlegt, die durch die Zumutbarkeit begrenzt werden. Was das für den jeweiligen Dienst und Anbieter bedeutet, muß freilich im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Ein frühzeitiger Blick auf diese Prüfpflichten könnte sich als lohnenswert erweisen.

Es bleibt mithin festzuhalten:

  1. Kein Betreiber eines Internetangebotes kann sich von der Haftung dadurch frei zeichnen, dass er sich Echtheitszertifikate vorlegen läßt und darauf vertraut, was Dritte ihm sagen
  2. Inhalte in den eigenen Foren, womöglich auch in öffentlichen Communitys, können Einfluß auf die Haftung im Falle eingetretener Rechtsverletzungen haben, indem sie beispielsweise den Zeitpunkt der Kenntnis und die Anforderungen an die Prüfungspflichten zu Lasten des Anbieters modifizieren.

Und eine weitere Gesetzmäßigkeit – Chancen und Risiken sind Nachbarn!

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