StudiVZ obsiegt im Domain- und Markenrechtsstreit

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StudiVZ hat ein Urteil zu seinen Gunsten erstritten, nachdem im März 2008 ein Abmahnwelle gestartet worden war. Nunmehr liegt eine schriftliche Urteilsbegründung aus Köln vor, die allerdings mehr Fragen aufwirft, als diese zu beantworten.

VZ eine schutzfähiges Zeichenbildungsprinzip?

In der sehr knappen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass es sich bei den Bezeichnungen „StudiVZ“ und „SchuelerVZ“ um bekannte Zeichen handeln würde und überdies eine „Kennzeichenfamilie“ anzunehmen sei.

Das dürfte, legt man die zur Annahme einer Serienmarke von der Rechtsprechung entwickelten sehr strengen Maßstäbe zugrunde, allerdings kritisch zu beurteilen sein.

Und ob tatsächlich die angenommene Bekanntheit gegeben ist, ergibt sich aus der Urteilsbegründung gerade nicht. Diese wird vielmehr in der Begründung ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung unterstellt. Das ist mindestens als oberflächlich bearbeitet, wenn nicht gar als verfahrensfehlerhaft zu werten.

Weiterhin führt das Landgericht Köln aus, dass das Kürzel „VZ“ in Deutschland keineswegs als Abkürzung für „Verzeichnis“ bekannt oder geläufig sei, so dass insoweit nicht von einer beschreibenden Angabe auszugehen sei.

Kommt es darauf überhaupt an?

Auch dieser Aspekt wird inhaltlich in keiner Weise vertieft, sondern eher thesenartig in den Raum gestellt.

Die überraschende Kernaussage des Urteils lautet jedoch wie folgt: Die Antragstellerin StudiVZ Ltd. habe ein Zeichenbildungsprinzip geschaffen und verwendet, das – gleichsam wie eine Serienmarke – den Schutz eines ganzen Familienstammes ähnlich gebildeter Zeichen begründen würde.

Ließe sich diese Argumentation für das gesamte Namens- und Kennzeichenrecht verallgemeinern, wäre der verfügbare Bestand freier Bezeichnungen alsbald erschöpft.

Entscheidungen wie etwa die des BGH zum Zeichenbestandteil Post oder Telekom bzw. Telecom müßten neu gefaßt werden, da die jeweils – in diesem Falle fraglos bekannten Unternehmen – gleichfalls für sich das Zeichenbildungsprinzip in Anspruch nehmen könnten.

Die Zweifel an der Richtigkeit der Annahmen und nur sehr oberflächlich gehaltenen inhaltlichen Auseinandersetzung in diesem Verfügungsurteil überwiegen. Die Argumentation dieses Urteils ist meiner Meinung nach daher nicht geeignet Klarheit, Rechtssicherheit oder gar eine Befriedung der Parteien herbei zu führen.

Schade, denn nicht selten haben die erstinstanzlichen Gerichte hier eine Chance, verwunderlichen Abmahnwellen rechtzeitig die Grundlage zu entziehen.

Wie geht es nun weiter?

Es handelte sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Das bedeutet beispielsweise, dass bereits eidesstattliche Versicherungen ausreichen, um Tatsachen „belegen“ – glaubhaft machen – zu können. In einem Hauptsacheverfahren wäre demgegenüber der Vollbeweis für Tatsachenbehauptung zu erbringen.

Weiterhin ist der Rechtsweg verkürzt, d.h. gegen dieses Urteil gibt es nur die Berufung zum Oberlandesgericht Köln, nicht jedoch auch die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof.

Daher muß die unterlegene Antragsgegnerin nicht nur entscheiden, ob sie sich überhaupt weiter in der Sache verteidigen will, sondern auch, auf welche Art und Weise und bis in welche Instanz hinein dies geschehen soll.

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