Abmahnungen – RTL Spiele durch kuw Anwälte

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Laut Heise ereilt die Internet Gemeinde eine neue serienhafte Abmahnwelle – nunmehr im Auftrage von RTL. Erneut geht es um Filesharing bzw. die Verbreitung von urheberrechtlichen Werken über Peer-to-Peer Netzwerke. Und erneut stellen sich Zweifel ein, ob es tatsächlich um den Urheberschutz geht.

Unbedarfte P2P Anwender oder professionelle Rechtsverletzer?

Bereits in der Vergangenheit machten Abmahnwellen unter Filesharing Usern die Runde (vgl. u.a. unseren „Notfallplan“ vom 17.12.2007). Allgemeines zur Abmahnung und den Reaktionsmöglichkeiten sind in unserer FAQ zu finden.

Zunächst ergingen wohl in Ermangelung ernsthafter Gegenwehr eine Reihe der Musikindustrie überaus wohlgesonnener Urteile. In der Zwischenzeit jedoch zeigte sich das Dilemma, dass nicht selten die Falschen abgemahnt wurden (z.B. wegen Verwechslung ermittelter IP-Adressen).

Den weitgehend unberechtigten Abmahnungen, die allein die Eigenschaft „Anschlußinhaber“ zur Grundlage der Inanspruchnahme machten, wurde zunehmend ein Riegel vorgeschoben (vgl. OLG Frankfurt – hier).

Auch die eingeschalteten Staatsanwaltschaften stellten sich nicht zuletzt aus Gründen der Arbeitsüberlastung und der entstehenden Kosten die Frage, ob sie tatsächlich ermitteln sollten. Dies führte sodann gar zu einem „Behördenhopping“, d.h. es wurden gezielt Staatsanwaltschaften eingeschaltet, die ohne weitere Prüfungen Ermittlungsmaßnahmen einleiteten (vgl. unseren Beitrag vom 25.4.2008).

Heise berichtet heute (hier), dass es um Abmahnungen gegen den „illegalen Vertrieb“ von PC-Spielen, nicht jedoch Fernseh-Material, geht.

Die Vervielfältigung über Peer-to-Peer Netze wird als illegal und als Vertriebshandeln bezeichnet. Ob diese Behauptungen der Wirklichkeit gerecht werden, muss allerdings bezweifelt werden, da es erfahrungsgemäß im Bereich der Filesharing-Aktivitäten um vorsatzloses Handeln geht.

Allerdings geht es auch in diesen Abmahnfällen zunächst darum, einen Sachverhalt zu „ermitteln“ und „aufzubereiten“, der Staatsanwaltschaften dazu veranlaßt, Anschlußinhaber als Tatverdächtige darzustellen.

Denn entgegen manch prominenter „Kinowerbung“ der Musik- und Filmwirtschaft stellt eine Urheberrechtsverletzung, etwa im Falle der Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung, nicht automatisch eine Straftat dar. Im Gegenteil: In der Vielzahl der Fälle handelt es sich allein um eine zivilrechtlich zu verfolgende Rechtsverletzung, die als unerlaubte Handlung zu behandeln ist und nur im Falle schuldhaften Handelns Schadensersatzpflichten auslöst.

Zu einer strafbaren Handlung gehört schon erheblich mehr.

Und darin liegt die Hürde, die die abmahnenden Unternehmen bzw. die beauftragten Rechtsanwälte zunächst nehmen müssen, um überhaupt „Abmahnopfer“ mit Name und Anschrift in Erfahrung zu bringen.

Ohne Strafverfahren, keine Ermittlung von Anschlußinhabern und ohne Anschlußinhaber kein „Abmahnopfer“.

Was dagegen unternommen werden kann?

Zweifellos sollte sich der Gesetzgeber überlegen, ob er im Urheberrecht tatsächlich die richtigen Weichen gestellt hat. Ebenso zweifellos sollten sich die eingeschalteten Ermittlungsbehörden darüber Klarheit verschaffen, ob sie tatsächlich einen Anfangsverdacht bejahen und sogar kostenauslösende Maßnahmen einleiten können und müssen. Bei PC Spielen zu einem Kaufpreis von 19,95 EUR muß das in Abrede gestellt werden.

Und schließlich sollten sich die Abgemahnten zum einen zu Wehr setzen und zum anderen solidarisieren – denn im Verbund läßt sich effektiver und nachhaltiger eine Verteidigung organisieren.

1 Kommentar
  1. Johannes Fuß
    Johannes Fuß sagte:

    solidarisieren ? – Hahaha … es findet sich bestimmt ein Advokatus Diaboli der daraus die Bildung einer kriminellen Vereinigung macht.

    Dann doch besser: Hängen – dann löst sich das Problem mit den Filesharern doch viel nachhaltiger.

    PS. wer Sarkasmus findet darf ihn behalten

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