VZ Abmahnungen – die nächste Abmahnwelle!

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Abmahnwellen sind derzeit wieder inflationär. Kürzlich berichtete der WDR über einen besonders dreisten Fall von Abmahnungen aus dem eBay Umfeld, wir hatten auf die Produktabbildungsserie aufmerksam gemacht, nunmehr ist StudiVZ & Co aktiv (vgl. Heise).

VZ schutzfähig?

StudiVZ bzw. Holtzbrinck lassen Websitebetreiber abmahnen, die Domainnamen mit dem Zeichenbestandteil „VZ“ führen. Sie stützen sich dabei auf Namens- und Kennzeichenrechte.

Geht das, obwohl z.B. die Marke „StudiVZ“ noch gar nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist?

Es kommen in der Tat Zweifel auf, erst recht wenn man liest, gegen wen sich die Abmahnungen richten und mit welch „bescheidenen“ Gegenstandswerten und Anwaltskosten hantiert wird.

Auch diese Masche ist nicht neu.

Deutsche Telekom AG (T-Bindestrich-Domains) oder die Topware AG (D-Bindestrich-Domains) versuchten Ende der 90er auf ähnliche Art und Weise ihr Domain-Portefolio aufzubessern. Die Kombination aus einigen Markenrechten, rechtlich gehaltenen Ausführungen – gerne von einer der größeren Wirtschaftskanzleien verfaßt – und hohen Gegenstandswerten sollen dabei derart großen Eindruck schinden, dass jede Gegenwehr als sinnlos erscheinen soll.

Sodann werden nach Möglichkeit bei einem erlaßfreudigen Gericht und ohne Gegenwehr – etwa in Form einer Schutzschrift – noch einstweilige Verfügungen beschafft, die gerne zitiert oder gar beigefügt werden und schon rollt der Abmahnzug los.

Es ist ein Pokerspiel, das mit einem großen Bluff beginnt.

Denn besteht wirklich, wie behauptet wird, Verwechslungsgefahr. Und handelt der Nichtsahnende wirklich schuldhaft, so dass Schadensersatzansprüche überhaupt in Betracht kommen. Kann ernsthaft durch den Betrieb eines Internetangebotes wie PokerVZ ein „Schaden“ entstehen?

Wie reagiert StudiVZ eigentlich auf den Einwand, dass die Marke „StudiVZ“ nur angemeldet, nicht bereits eingetragen ist? Wie reagiert sie darauf, dass es eine Anzahl von eingetragenen „VZ-„Marken gibt, die jedoch nicht zugunsten der Holtzbrinck Tochter geschützt sind?

Handelt es sich bei dem Kürzel „VZ“ nicht inzwischen um einen glatt beschreibendes Kürzel – jedenfalls im Internetbereich?

Es geht bei all diesen Fragen nicht darum, die Rechte von StudiVZ an eben jenem Namen und Zeichen in Abrede zu stellen. Denn Namens- und Kennzeichenrechte sind durch Betrieb und Bewerbung der jeweiligen Communities zweifellos enstanden.

Zur Begründung von Ansprüchen gegenüber der Vielzahl übriger Domainbetreiber ist jedoch erheblich mehr erforderlich, als nur eine über das Anhängsel herbeigeredete „Ähnlichkeit“ der sich gegenüberstehenden Zeichen.

Die Telekom AG verlor den Rechtsstreit beispielsweise um die Domain „t-box.de“ vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz. Die Topware AG nahm in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln ihre Berufung in Sachen „d-radio.de“ zurück.

Vielleicht muß StudiVZ auf seine Kurskorrektur nicht solange warten und erhält recht früh die passende Antwort: Negative Feststellung verbunden mit der vollen Kostentragung – und das aus möglichst vielen Lagern, so dass die Abmahnwelle zu einer Kostenlawine wird.

9 Kommentare
  1. Georg Limbach
    Georg Limbach sagte:

    Ich finde auch, dass es StudiVZ in der Sache etwas kosten sollte.
    Für mich ist Internet ein freies Land, wo jeder den Namen nutzen darf, den er gerne hat. Somit fallen auch Domains unter dieses Recht.
    Was passiert eigentlich mit den Domains, die nur zufällig „vz“ im Namen haben, obwohl sie nicht für Verzeichnis stehen? Wollen sie die auch abmahnen? zB http://www.svz.de
    Ich glaube StudiVZ bekommt noch einen drauf, wegen diesen Abmahnungen…

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  2. novz
    novz sagte:

    Diese Verhaltensweisen der StudiVZ-Betreiber sind der Grund dafür, weshalb ich das komplette Holtzbrinck-Programm boykottiere. Ich kann jedem nur empfehlen, es ebenso zu machen.

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  3. Stefan Maas
    Stefan Maas sagte:

    Update: Die Wortmarke „StudiVZ“ ist seit dem 4.3.2008 eingetragen und veröffentlicht worden. Damit ist das Eintragungsverfahren jedoch noch nicht zum Abschluß gekommen. Nunmehr läuft über einen Zeitraum von 3 Monaten die Widerspruchsfrist. Diese eröffnet für prioritätsältere Rechtsinhaber eine kostengünstige Möglichkeit gegen die Eintragung vorzugehen.

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Trackbacks & Pingbacks

  1. […] hat ein Urteil zu seinen Gunsten erstritten, nachdem im März 2008 ein Abmahnwelle gestartet worden war. Nunmehr liegt eine schriftliche Urteilsbegründung aus […]

  2. […] dem Zeichenbestandteil “VZ” führen. Sie stützen sich dabei auf Namens- und Kennzeichenrechte. maas_rechtsanwälte » VZ Abmahnungen – die nächste Abmahnwelle! also macht keine seiten mit der endung […]

  3. […] Dazu ein Ausschnitt von den Maas-Rechtsanwälten: […]

  4. VZ-Abmahnung: Wie weit geht Holtzbrinck?…

    Das Studentenportal StudiVZ hat verschiedene Betreiber von Webseiten, deren Domainname ein "VZ" enthält, in der vergangenen Zeit abmahnen lassen. Nach Ansicht des StudiVZ-Eigentümers Holtzbrinck verstößt die Verwendung des Kürzels &quo…

  5. […] sind diese Aktion eher peinlich bis unverschämt. Zumal selbst Fachleute die Erfolgsaussichten als bescheiden einschätzen. Einige der attackierten Netzwerke sind zwar eingeknickt, aber andere werden dies eben […]

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