Domains sind Eigentum – trotzdem Zwang zur Freigabe möglich?

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Ist der Domaininhaber Besitzer oder Eigentümer der Domain? Wenn Eigentum gegeben ist, kann sich der Domaininhaber gegenüber Inhabern von Markenrechten auf dieses Recht berufen? Über diese Fragen hatte nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu entscheiden.

Domain = Eigentum?

Der EGMR stufte in seiner Entscheidung die Domain als Eigentumsrecht ein. Denn eine Prüfung der Verträge zwischen der Denic und dem Domaininhaber berechtige letzteren dazu, die für ihn registrierte .de-Domain nach Belieben zu nutzen und zu transferieren. Das sich aus dem Registrierungsvertrag konstituierende Recht erscheine im Lichte des Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Eigentumsrecht und nicht einfach nur als Besitz, wie der EGMR ausführt.

Verurteilung zur Freigabe?

In dem vom EGMR entschiedenen Fall fühlte sich eine Domaininhaberin durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) benachteiligt, weil sie zur Freigabe von registrierten aber nicht benutzten Domains wie freundin-online.de, ad-acta.de, eltern-online.de und duck.de verurteilt worden war. Der BGH hatte diese Urteile damit begründet, dass die Inhaberin der Domains diese seit Jahren registriert halte ohne sie zu nutzen und man deshalb davon ausgehe, sie habe die Domains nur zum Zwecke des Weiterverkaufs an Rechteinhaber registriert (sogenanntes Domaingrabbing). Außerdem hätte sich die Domaininhaberin mit Registrierung der Domains aufgrund des Vertrages mit DENIC verpflichtet zu prüfen, ob durch die Registrierung der Domains Rechte Dritter verletzt würden; sie hätte daher wissen müssen, dass die von ihr registrierten Domains Kennzeichenrechte Dritter verletzen könnten.

Diese Entscheidungen des BGH bewertete der EGMR im Ergebnis nicht als eigentumsverletzend. Denn der BGH habe im Rahmen des Absatzes 2 des Artikels 1 des Zusatzprotokolls seine Urteile unter Berücksichtigung des deutschen Rechts fällen dürfen.

Es fragt sich, ob die Bestätigung der angegriffenen Urteile noch große Relevanz hat. Denn der BGH hat in letzter Zeit mehrfach entschieden, dass für Inhaber von Marken- oder sonstigen Kennzeichenrechten grundsätzlich kein Anspruch auf Freigabe einer in Anlehnung an die Marke registrierten Domain besteht. Denn solange die Domain für Zwecke genutzt werden könne, die eine Verwechslungsgefahr mit der Marke ausschließe, könne die Registrierung und Nutzung der Domain nicht untersagt und folglich auch die Zustimmung in die Freigabe der Domain – im Gegensatz zur vorherigen Rechtsprechung – nicht mehr durchgesetzt werden.

Domaininhaber sollten sich dennoch vor der Registrierung genau überlegen, was sie mit der Domain anfangen wollen – ein erfolgreiches Internetangebot unter ähnlichem Namen abzukupfern ist weiterhin unzulässig.

Inhaber von Kennzeichenrechten sind gut beraten, wenn sie vor Einführung ihrer Marke in den Markt die für sie relevanten Domains ermitteln und diese registrieren. Falls die relevanten Domains schon vergeben sind, sollte über eine Alternativstrategie nachgedacht werden.

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