E-Bay-Shop: Wertersatz für gebrauchte Sachen bei Widerruf ?

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Derzeit wird ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte „welchen Inhalt muss eine zulässige Widerrufsbelehrung enthalten?“ geschrieben, vgl. u.a. unseren Artikel vom 30. Mai 2007 und 27. September 2007. Gegenstand der aktuellen Rechtsdiskussion ist die sog. Wertersatzklausel bei eBay-Shops. Auch in dieser wichtigen Frage stehen sich gegensätzliche Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gegenüber. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein, solange sich nicht der Bundesgerichtshof zu dieser Frage abschließend äußert.

Übt ein Verbraucher nach Abschluss eines sog. Fernabsatzvertrages sein gesetzliches Widerrufsrecht aus, müssen die Beteiligten die empfangenen Leistungen einander rückgewähren. Weitere Folge des Widerrufs kann sein, daß der Kunde Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache leisten muß. Nach dem Gesetz hat der Kunde für eine Verschlechterung des Kaufgegenstandes allerdings nur dann Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache zu leisten, wenn er auf diese Pflicht in der Widerrufsbelehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform hingewiesen worden ist.

Viele Online-Shop-Händler verwenden einen entsprechenden Hinweis, ist diese Wertersatzklausel doch für sie ein wertvolles Sanktionsinstrument gegen die zu ihren Lasten gehende exzessive Retournierung von gebrauchten Kaufgegenständen.

Das Landgericht Berlin vertritt den restriktiven Rechtsstandpunkt, dass Belehrungen auf einer ausdruckbaren Internetseite nicht die Textform wahren. Folge dieser Rechtsansicht ist, daß eine Wertersatzklausel in eBay-Angeboten nicht wirksam verwendet werden kann. Wie das LG Berlin nunmehr weiter in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung befunden hat, muß die Widerrufsbelehrung eines eBay-Shops die explizite Belehrung enthalten, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sei, KEINE Wertersatzpflicht des Kunden auslöse. Die bloße Streichung der Wertersatzklausel sei nicht ausreichend.

Dieses Urteil wird von vielen Juristen abgelehnt, verlangt das Gericht doch von dem Betreiber eines eBay-Shops, dass er den Kunden geradezu mit der Nase auf die zulässige und kostenlose Nutzung des Kaufgegenstandes während der einmonatigen Widerrufsfrist stößt. Das die zurückzugewährende Kaufsache als Konsequenz dieser Nutzung in der Regel nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Abstrichen als „gebraucht“ verkäuflich ist, kümmert das Gericht offenbar nicht.

Der Entscheidung des LG Berlin ist entgegen zu halten, dass sie keine Stütze im Gesetzeswortlaut findet. Selbst wenn der Wertersatz nach Ansicht mancher Gerichte nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt es bei der allgemeinen gesetzlichen Regelung des Wertersatzes in den Rücktrittsvorschriften der §§ 346 BGB ff. Ein Hinweis auf diese Regelung muss wegen § 1 Absatz 1 Ziffer 10 BGB-InfoV zweifellos in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Ausreichend sollte aber dann doch die bereits in der Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltene Formulierung sein, dass die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Eine Auflistung der Ausnahmen, unter welchen Besonderheiten der Käufer statt Rückgewähr oder Herausgabe der Kaufsache Wertersatz zu leisten hat, geht zu Lasten der Verständlichkeit und Transparenz der Regelung und wäre deshalb seinerseits angreifbar.

Anders als das Landgericht Berlin hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (5 W 92/07) im Juni 2007 einem eBay-Shopbetreiber Wertersatz für gebrauchte retournierte Waren gegenüber dem Kunden zugesprochen. Mit der Begründung, daß das Muster aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwendet wurde, sah auch das OLG Köln im August 2007 die Verwendung der Wertersatzklausel für eBay-Fälle innerhalb der Belehrung als zulässig an (OLG Köln, Urt.v. 03.08.2007, 6 U 60/07).

Vor dem Hintergrund der divergierenden Rechtsprechung stehen E-Bay-Shopbetreiber nunmehr vor der Frage, ob ihre Widerrufsbelehrung an die Rechtsprechung des LG Berlin angepaßt werden sollte. Falls eine Anpassung erfolgt, müssen sie in Kauf nehmen, dass sich künftig verstärkt solche Kunden auf ihr Widerrufsrecht berufen, die bislang von der Wertersatzpflicht abgeschreckt wurden. Erhebliche wirtschaftliche Einbußen könnten für den Händler die Folge sein. Ohne eine Anpassung der Widerrufsbelehrung an die Entscheidung des LG Berlin setzen sich die Händler dem Risiko einer Abmahnung durch Dritte aus, die vor dem LG Berlin bestätigt werden würde: die sprichwörtliche Wahl zwischen Pest und Cholera!

Hoffnung auf eine Klärung der Rechtslage könnte in der Ankündigung des Bundesjustizministerium zu sehen sein, nach der die Musterbelehrung der BGB-InfoV überarbeitet wird, vgl. unseren Artikel vom 27. September 2007. Wann und mit welchem Erfolg die Überarbeitung abgeschlossen sein wird, bleibt abzuwarten.

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