BGH: Lieferkosten und Umsatzsteuer müssen deutlich erkennbar sein

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Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil vom 4. Oktober 2007 entschieden, dass Onlinehändler entsprechend den Fernabsatzregelungen und der Preisangabenverordnung deutlich auf die Lieferkosten und Umsatzsteuer hinweisen müssen.

Nach dieser Entscheidung reicht es jedoch aus, wenn diese Angaben „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ auf einer Unterseite zu finden sind. Der Bundesgerichtshof stellte somit ausdrücklich klar, dass die Angabe der Mehrwertsteuer, und damit letztlich der Endpreis (= Bruttopreis), sowie die Angabe über Versandkosten nicht unmittelbar bei jeder Preisangabe platziert werden müssen. Dies war lange umstritten.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: diese Preiszusätze dürfen nicht „versteckt“ werden hinter diversen irreführenden Links oder Menüpunkten. Der Kunde sollte diese für seine Kaufentscheidung wichtigen Angaben unmittelbar und ohne Schwierigkeiten finden können, in dem er vom Händler quasi zu ihnen „hingeführt“ wird. Insbesondere dürfen diese Preisangaben nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen sein. Auch wenn diese Informationen erst im sogenannten „Warenkorb“ aufgeführt werden, ist dies laut BGH zu spät. Entsprechend der Preisangabenverordnung ist der Kunde vor seiner Bestellung, die mit dem Füllen des Warenkorbs beginnt, zu informieren.

Dieses Urteil des BGH hat somit erneut die Verbraucherrechte gestärkt und ist als Aufforderung an die Onlinehändler zu verstehen, ihren Onlineshop insofern zu überprüfen. Eine übersichtliche Gestaltung des Internetauftritts ist demnach das „A und O“ für jeden Onlinehändler. Würde Ihr Onlineshop diese Prüfung bestehen?

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