1 Domain, 2 Namensinhaber – wer darf die Domain nutzen?

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Jede Domain ist einmalig – sie kann nur ein einziges Mal vergeben werden. Dies wird zum Problem, wenn nur eine Domain für den Internetauftritt in Frage kommt, die den Familien-/Unternehmensnamen enthält, und diese Domain schon für einen Dritten registriert wurde. Jeder Namensträger ist grundsätzlich berechtigt, im Geschäftsleben unter seinem Namen aufzutreten und eine entsprechende Domain für sich zu registrieren.

Wer kann die Domain beanspruchen, wenn sich zwei um dieselbe Domain streiten?

Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang vom „Gerechtigkeitsgebot der Priorität der Registrierung der Domain“. D.h., wer die Domain zuerst registrieren konnte, der darf die Domain auch für sich nutzen – wer zu spät kommt, der muß dies hinnehmen.

Dieses „Gerechtigkeitsgebot“ tritt jedoch zurück, wenn die Interessen der sich streitenden Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Dann kann es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahmepflicht gebieten, dass derjenige mit dem geringeren schutzwürdigen Interesse an der Domain für seinen Domainnamen einen Zusatz wählt, um Verwechslungen zu vermeiden.

Wie wird bestimmt, wer das „geringere schutzwürdige Interesse“ an der Domain hat? Die verringerte Schutzwürdigkeit kann z.B. daraus folgen, daß die Domain gerade erst registriert wurde, während die andere Partei das in der Domain verwendete Zeichen bereits seit längerem nutzt. Schlechte Karten hat auch wer einen Familiennamen hat, der einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmenskennzeichen entspricht. In diesen Fällen wird das überwiegende Interesse bei demjenigen gesehen, der die Rechte an der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen inne hat.

Während es bei Geltung des „Gerechtigkeitsgebots“ noch genügt, durch einen Hinweis auf der Website deutlich zu machen, daß es sich nicht um die Website des Gleichnamigen handelt, reicht dies in Fällen mit unterschiedlicher Interessenlage nicht aus. Vielmehr ist ein Abstand schaffender Zusatz im Domainnamen selbst erforderlich, z.B. durch die Aufnahme des Vornamens.

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