Spam-Software für Google-Recherchen nicht wettbewerbswidrig

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Das OLG Hamm hat Anfang März diesen Jahres den Einsatz von Filtersoftware, die google-Suchergebnisse nach Spam durchsucht, als nicht wettbewerbswidrig beurteilt.

Die in Frage stehende Filtersoftware filtert Seiten, die sich nur durch Manipulation und nicht durch entsprechende Inhalte eine hohe Listung in den Google-Suchlisten sichern, aus. Als Manipulationen werden entsprechend den Google- Richtlinien die „Optimierung“ der Quelltexte, die Verwendung von sog. Cloaking- und Doorway-Techniken erfasst.

Die Filtersoftware kennzeichnet bei einer google-Recherche Seiten als „SPAM“, wenn sowohl Nutzer als auch der Vertreiber eine entsprechende Bewertung abgegeben haben. Eine als „SPAM“ erkannte Seite wird dann – nur für den einzelnen Nutzer der Software erkennbar – rot unterlegt. Die entsprechend markierte Seite kann auch weiterhin aufgerufen werden.

Der technische Betreuer einer derart markierten Homepage betrachtete dieses Vorgehen als unlauter. Ein gerichtliches Eilverfahren gegen diese „Schmähkritik“ war in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin noch erfolgreich. Dies wollte der Software-Betreiber nicht hinnehmen und wehrte sich gleich mehrfach. Er legte nicht nur Berufung ein, sondern begehrte auch vor dem LG Dortmund die grundsätzliche Feststellung, dass die Bezeichnung einer Domain als SPAM nicht wettbewerbswidrig sei. Das Berliner Gericht setzte daraufhin das anhängige Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamm aus.

Das OLG Hamm urteilte in 2. Instanz sodann zugunsten des Software-Vertreibers.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der durch die Software vorgenommene Qualifikation von „SPAM“ um eine Tatsachenbehauptung. Anhand der Google-Richtlinien seien die Kriterien einer potentiell unzulässigen Suchmaschinenbeeinflussung objektivierbar und überprüfbar. In der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagte darüber hinaus den Einsatz von doorway-pages eingeräumt. Das Gericht legte in der Urteilsbegründung dar, dass diese Technik im Zweifel regelwidrig sei, da sie ausschließlich dafür benutzt werde, die Datenbanken für Suchmaschinen sichtbar zu machen. Der Nutzer selber könne aus diesen Seiten keinen Nutzen ziehen, da sie für ihn nicht sichtbar seien. Durch den Einsatz dieser Seiten würden künstliche Verlinkung erzeugt, mit der dann manipulativ höhere Rankings erreicht werden könnten (= manipulierter Pagerank).

Vor diesem Hintergrund betrachtete das Gericht die Qualifikation der Homepage des Beklagten als „SPAM“ als wahre Tatsachenbehauptung, die ein Vorgehen des Betroffenen gegen den Vertreiber der Software nicht rechtlich rechtfertigen könne.

Da wahrheitsgemäß ein Spamverdacht ermittelt und angezeigt worden sei, betrachtete das Gericht die Filtersoftware angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen und aus Gründen des Verbraucherschutzes als durchaus zulässig.

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