Ist die Angabe der Telefonnummer eine Pflichtangabe der Anbieterkennzeichnung nach TMG?

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Bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofes (BGH) anhängig, dass endgültig klären wird, ob die Angabe der Telefonnummer eine Pflichtangabe der Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) darstellt. Derzeit besteht für die Anbieter von Telemediendiensten keine Rechtssicherheit, ob die Telefonnummer angegeben werden muss, die bislang ergangenen Urteile deutscher Gerichte sind nicht stringent.

Anbieter von Telemediendiensten sind verpflichtet, auf der von ihnen betriebenen Internetseiten Angaben über ihre Identität zu machen. § 5 TMG listet als Pflichtangaben beispielsweise Namen und Adresse, Vertretungsberechtigung und Handelsregistereintragung auf. Außerdem muss der Anbieter Daten bereithalten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“. Welche Daten für diese Kontaktaufnahme angegeben werden müssen, ist umstritten.


Insbesondere herrscht Dissenz darüber, ob das Gesetz mit dieser Formulierung neben der Nennung der Anschrift und E-Mail-Adresse auch die Angabe einer Telefonnummer verlangt. Zumindest der Gesetzestext verlangt die Angabe der Telefonnummer nicht explizit.

In der Literatur war bislang die Meinung vorherrschend, dass die Angabe der Telefonnummer von der Anbieterkennzeichnungspflicht des TMG bzw. der gleichlautenden Vorgängervorschrift des Teledienstegesetzes (TDG) umfasst sei. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 13.02.2004 unter Verweis auf die gesetzlich vorgeschriebene schnelle und damit unmittelbare Kontaktaufnahme entschieden, dass Postanschrift und E-Mail-Adresse unzureichend seien und entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden müsse. Ob die Angabe einer Telefonnummer unbedingt erforderlich sei, konnte das Gericht offen lassen, da in dem zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreit der Anbieter keine der beiden Kontaktmöglichkeiten angegeben hatte.

Die rechtliche Problematik hat nunmehr neue Brisanz erhalten durch die Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof. Zu einer solchen Vorlage ist der BGH als höchste Instanz in zivilrechtlichen Angelegenheiten verpflichtet, wenn ein bei ihm anhängiger Rechtsstreit von der Auslegung einer Norm abhängt, die der Umsetzung europäischer Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber dient.

Dem BGH liegt zur Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vor, in dem dieses die Auffassung vertritt, allein die Angabe der E-Mail-Adresse sei neben der Postanschrift ausreichend, da sich aus dem § 5 I S.1 Nr. 2 TMG das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen ließe. Eine anderslautende Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung könne dahinstehen, da die telefonische Erreichbarkeit gerade nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden sei. Eine extensive Auslegung des Wortlautes verbiete sich außerdem im Hinblick darauf, dass ein Verstoß gegen die Anbieterkennung des § 5 TMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. Eine solche Strafandrohung muss aber derart bestimmt sein, dass der Einzelne die Voraussetzungen eines ordnungswidrigen oder strafbaren Tuns erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann.

Es bleibt abzuwarten, welche Entscheidung der EuGH treffen wird. Vor dem Hintergrund seiner verbraucherfreundlichen Spruchpraxis ist tendenziell eher von einer Ausdehnung der Anbieterkennzeichnung auszugehen.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung bewegen sich die Anbieter von Telemedien in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie nicht telefonisch erreichbar sind.

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