Erfolgshonorare für Rechtsanwälte demnächst zulässig (Teil 1) ?

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Kürzlich sind die Entscheidungsgründe einer Verfassungsbeschwerde veröffentlicht worden, im Rahmen derer sich das Bundesverfassungsgericht mit der Unzulässigkeit von anwaltlichen Erfolgshonoraren befassen mußte (hier: Beschluß vom 19.12.2006).

Sind Erfolgshonorare wünschenswert?

Diese Frage hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. Innerhalb der lesenswerten Entscheidung sind jedoch eine Vielzahl von O-Tönen bzw. Stellungnahmen der verschiedensten Kammern (auch Steuerberater- und Patentanwaltskammer) bis hin zu Verbänden eingeholt, zusammengestellt und berücksichtigt worden.
Der Verfassungsbeschwerde ging ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen eine Rechtsanwältin voraus, die ein Erfolgshonorar vereinbart hatte, was ihr untersagt worden war. Gegen diese Entscheidung wandte sie sich mit der Verfassungsbeschwerde und erhielt insoweit auch Recht.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass das gesetzliche Verbot mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Artikel 12 des Grundgesetzes) insoweit nicht vereinbar ist, als dass das Gesetz keine Ausnahmen vorsehe.

Damit sei nach der aktuell bestehenden Vorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49b Abs. 2 BRAO) das Verbot selbst dann zu beachten, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trage. Solche besonderen Umstände lägen etwa vor, wenn der Auftraggeber, könne er kein Erfolgshonorar vereinbaren, sich in der Verfolgung seiner Rechte gehindert sehe, und zwar aus wirtschaftlichen Gründen, weil der Ausgang eines möglichen Verfahrens zu unsicher sei.

Dort sieht das Bundesverfassungsgericht vielmehr den Rechtsanwalt in der Lage, realistischer die Erfolgsaussichten einzuschätzen: „Anders als der einzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der Mandate zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.“

Die Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung sei daher so nicht verfassungsgemäß und anzupassen.

Zwar bestünden sehr wohl gute Gründe, ein Erfolgshonorar grundsätzlich zu verbieten. Denn sonst könnte sich etwa die Anwaltschaft dazu verleitet sehen, ein Verfahren auch mit unzulässigen Methoden – den Erfolg „um jeden Preis“ – gewinnen zu wollen. Das kann nicht im Sinne rechtsstaatlicher Verfahren sein. Denkbar wäre auch, dass im Einzelfall sichere Sachen als unsicher dargestellt werden, um möglichst hohe Prämien auszuhandeln. Insoweit sei der Verbraucherschutz gefordert. Auch dies wäre natürlich ein klarer Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht.

Dennoch müsse entgegen der aktuellen Rechtslage, die Erfolgshonorare ausnahmslos verbiete, ein Raum für Ausnahmen geschaffen werden. Und das sei derzeit nicht der Fall.

Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2008 Gelegenheit erhalten, eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare jedoch bestehen.

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  1. […] Wir haben kürzlich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit des Abschlusses von Erfolgshonoraren mit Rechtsanwälten berichtet (hier). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, die bestehende gesetzliche Regelung zu ändern, interessiert uns IHRE MEINUNG. Daher haben wir einige Gedanken zum Thema zusammengetragen und setzen auf Ihre Kommentare! Glauben Sie, dass Erfolgshonorare vorteilhaft sind? […]

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