Praktiker sei Dank: Änderung der Klasseneinteilung im Markenrecht

Zum 1.1.2007 wurden die sogenannten „Nizza-Klassen“ (vgl. unsere MarkenFAQ) neu gefasst. Bei den „Nizza-Klassen“ handelt sich nicht etwa um Kategorien zur Bewertung von Hotels in Südfrankreich. Gemeint ist vielmehr die „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)“.

Mit der Änderung wurden unter anderem erstmals Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in der Klasse 35 aufgenommen. Konkret bedeutet dies, daß nunmehr auch das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte und/oder um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern zum Schutzumfang einer eingetragenen Marke gehören kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Dienstleistung vom Markeninhaber in einem Ladengeschäft erbracht wird oder mit Hilfe elektronischer Medien, also beispielsweise durch Warenpräsentation in einem Onlineshop.

Die Aufnahme der Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in der Klasse 35 geht zurück auf die „Praktiker“-Entscheidung des EuGH vom 7. Juli 2005.

Der EuGH hatte über die Eintragungsfähigkeit der grafisch und farbig ausgestalteten Marke „Praktiker“ u. a. für die Dienstleistung „Einzelhandel mit Bau‑, Heimwerker‑ und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Do‑it‑yourself‑Bereich“ zu entscheiden.

Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Einzelhandel sich nicht im bloßen Verkauf von Waren bzw. Angebot von Dienstleistungen erschöpfe, sondern darüber hinaus die Kaufentscheidung des Verbrauchers insbesondere durch die Auswahl und Präsentation des Waren-/Dienstleistungssortiments beeinflusse. Deshalb bestehe Anspruch auf Eintragung einer Marke für „Einzelhandel mit Bau‑, Heimwerker‑ und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Do‑it‑yourself‑Bereich“, wie der EuGH entschied.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat bereits Ende 2005 auf das Urteil reagiert und Einzel-/Großhandelsdienstleistungen unabhängig vom Vertriebsweg (Ladengeschäft, Internet, etc.) zur Eintragung zugelassen. Im Einklang mit der Entscheidung des EuGH ist allerdings Voraussetzung, daß die Waren oder der Bereich der Waren, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, durch Oberbegriffe oder Angabe von Nizza-Klassen konkretisiert werden.

Mit der Änderung der Nizza-Klassen wurde zugleich die Klasseneinteilung verschiedener Waren und Dienstleistungen überarbeitet. Dadurch ergeben sich in einigen Fällen neue Klassenzugehörigkeiten.

Die neuen Klassenzugehörigkeiten sind zu beachten für neuanzumeldende Marken sowie bereits im Anmeldeverfahren befindliche aber auch schon eingetragene Marken.

Marken, die vor dem 1.1.2007 angemeldet wurden und noch nicht eingetragen sind, müssen gegebenenfalls neu klassifiziert werden. Gleiches gilt für eingetragene Marken.

Inhaber bereits eingetragener Marken können eine erforderliche Neuklassifizierung jederzeit vornehmen lassen. Im Fall der Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nach Ablauf von 10 Jahren nimmt das Markenamt eine gegebenenfalls erforderliche Neuklassifizierung zwingend vor.

Wenn durch die Neuklassifizierung eine neue Klasse in Anspruch genommen werden muß, fällt eine weitere Klassengebühr für die neu angemeldeten oder noch im Anmeldeverfahren befindlichen Marken sowie bei Verlängerung der Schutzdauer für eingetragene Marken an.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert