Abmahnungen – Serienabmahnungen – ein Mißbrauch im Internet?

,

Abmahnungen gehören zum anwaltlichen Tagesgeschäft und sind ein Instrument, um Rechtsverstöße außergerichtlich zu verfolgen und beizulegen. Weitere allgemeine Hinweise zum Thema finden Sie in unserer FAQ (hier). In den vergangenen Monaten ist ein Phänomen immer häufiger aufgetreten und führt zu erheblicher Verärgerung und Diskussion (vgl. c’t 13/2006, S. 146 „Abmahnungsmißbrauch“ oder Beitrag in „InternetHandel“ vom 6.7.2006):

Serienabmahnungen!

Darunter ist im Grunde nichts anderes zu verstehen, als das massenhafte Abmahnen (lassen) eines immer wieder gleich anzutreffenden Rechtsverstoßes. Für sich betrachtet ist dies selbstverständlich zulässig.

Denn nur deshalb weil viele Unrechtes tun, wird es nicht dadurch rechtlich zulässig und darf nicht mehr verfolgt werden. Die Rechtsordnung kennt kein demokratisches Prinzip.

Ärgerlich ist es jedoch, wenn der Eindruck aufkommt, dass es dem Abmahnenden nicht darum geht, den gerügten Verstoß verfolgen zu lassen, sondern andere Zwecke verfolgt werden. So ist zu beobachten, dass mitunter Wettbewerber durch Abmahnungen „beschäftigt“ oder auch über die Anwaltskostenforderung wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden soll.

Solchen „mißbräuchlichen Abmahnungen“ kann entgegengetreten werden.

Die Abmahnung kann als unberechtigt zurückgewiesen werden. Im Gesetz heißt es: „Die Geltendmachung“ von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen „…ist unzulässig, wenn sie … missbräuchlich ist“ (§ 8 Abs. 4 UWG). Das Wettbewerbsrecht berurteilt Abmahnungen als mißbräuchlich, die „sachfremde Zwecke“ verfolgen. Hierzu gehört etwa die Abmahnung, die „… insbesondere … dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Dies ist nur eine Variante, andere Fälle sind denkbar und in der Gerichtspraxis entschieden worden (vgl. weitere Beispiel und Hinweise unter InternetHandel).
Es könnte alternativ auch ohne weiteres im Wege einer Klage bei Gericht die Feststellung getroffen werden, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist. Der Vorteil dieses Weges besteht darin, dass der Abgemahnte auf diese Weise einen Titel erlangt, mit dessen Hilfe er seine Anwaltskosten zurückerstattet verlangen kann.

Es kann aber auch der noch weitergehendere Gegenangriff gestartet werden, den unberechtigt Abmahnenden selbst zur Unterlassung solcher Abmahnungen zu verpflichten. Erfolgte diese schuldhaft, so können Schadensersatzansprüche bestehen und damit sämtliche erlittenen wirtschaftlichen Nachteile durch das Abmahnverfahren erstattet verlangt werden.

Ob und welche Maßnahmen rechtlich zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll sind, muß in jedem Einzelfall geprüft werden. Tatsache ist jedoch, dass voreiliges, unberechtigtes oder gar mißbräuchliches Abmahnen sich sehr schnell als Bumerang erweisen kann und der Abgemahnte, der gut aufgestellt ist, sich massiv zur Wehr setzen kann.

3 Kommentare

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Auch wenn die Details der Gestaltung in jedem Einzelfall zu überprüfen sind – schematische Serienabmahnungen greifen mitunter ins Leere und sind dann unberechtigt. Der Rückschluß, weil etwas massenhaft abgemahnt werde, seien die Abmahnungen berechtigt, ist natürlich ein Trugschluß. Selbst berechtigte Abmahnungen können, weil sie etwa auch sachfremde Zwecke wie die Erwirtschaftung von Kostenerstattungsansprüchen, mißbräuchlich und damit zurückzuweisen sein. Nähe Informationen finden Sie u.a. in unserer FAQ Abmahnung (hier) oder in unserem Beitrag über Serienabmahnungen (hier). […]

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert